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Datenübermittlung an öffentliche Stellen (Behördenauskünfte)

Baden-Württemberg 99032001055000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99032001055000

Leistungsbezeichnung

Datenübermittlung an öffentliche Stellen (Behördenauskünfte)

Leistungsbezeichnung II

Datenübermittlung an öffentliche Stellen (Behördenauskünfte)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Die Meldebehörde darf öffentlichen Stellen (Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts, usw.) im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland zu ihrer Aufgabenerfüllung Daten aus dem Melderegister übermitteln.

Seit der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2022 erfolgt die Datenübermittlung aus dem Melderegister an Behörden und andere öffentliche Stellen durch einen automatisierten Abruf gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes. Bitte nutzen Sie daher für diese Zwecke die Möglichkeiten des vom Gesetzgeber vorgesehenen automatisierten Abrufs.

Volltext

Die Meldebehörde darf öffentlichen Stellen (Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts, usw.) im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland zu ihrer Aufgabenerfüllung Daten aus dem Melderegister übermitteln.

Seit der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2022 erfolgt die Datenübermittlung aus dem Melderegister an Behörden und andere öffentliche Stellen durch einen automatisierten Abruf gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes. Bitte nutzen Sie daher für diese Zwecke die Möglichkeiten des vom Gesetzgeber vorgesehenen automatisierten Abrufs.


Für eine schriftliche Datenübermittlung trotz der Verfügbarkeit des automatisierten Abrufs werden Gebühren erhoben.

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen einen Zugang zum KM-Meldeportal.

Voraussetzungen

Sie benötigen einen Zugang zum KM-Meldeportal.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit Komm.One auf (Anstalt des öffentlichen Rechts).

Kosten

Das Meldeportal steht für die Nutzung des automatisierten Datenabrufs durch Behörden und öffentliche Stellen kostenfrei zur Verfügung.
Für die Bereitstellung eines Zugangs zum KM-Meldeportal können Kosten entstehen.
Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit Komm.One auf (Anstalt des öffentlichen Rechts).
https://www.km-meldeportal.de/startseite

In schriftlicher Form:
Für die Ausstellung eine Datenübermittlung in schriftlicher Form, obwohl der Abruf über das Meldeportal verfügbar ist, erhebt die Meldebehörde gemäß § 34 Absatz 6 Satz 2 BMG eine Verwaltungsgebühr.

Datenübermittlungen in Schriftform oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form sind nur gebührenfrei, wenn die Meldebehörde die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs zu verantworten hat.

Verfahrensablauf

Die Datenübermittlung erfolgt als gesetzlicher Regelfall über den automatisierten Abruf.
Für diese Zwecke steht das Meldeportal zur Verfügung, das Behörden kostenfrei nutzen können.

Die Meldebehörde hat für den automatisierten Abruf die Daten nach § 34 Absatz 1 BMG für das Meldeportal vorzuhalten.

Das Meldeportal ermöglicht allen registrierten Behörden bundesweite Auskünfte nach § 34 und 34a sowie § 39 Bundesmeldegesetz und steht Ihnen als tagesaktuelles System rund um die Uhr zur Verfügung.

Private Nutzer können ebenfalls auf das KM-Meldeportal zugreifen und darüber elektronische Melderegisterauskünfte beziehen (nach § 44 und § 49 Bundesmeldegesetz).
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.km-meldeportal.de/startseite .

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine.

Rechtsbehelf

Keiner.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden