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Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz: Weitergehende Ausnahme für eine Beschäftigung nach § 15 Abs. 2 ArbZG

Baden-Württemberg 99006006017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006006017000

Leistungsbezeichnung

Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz: Weitergehende Ausnahme für eine Beschäftigung nach § 15 Abs. 2 ArbZG

Leistungsbezeichnung II

Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz: Weitergehende Ausnahme für eine Beschäftigung nach § 15 Abs. 2 ArbZG

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Teaser

Im Arbeitszeitgesetz und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften sind neben den grundsätzlichen Regelungen und Vorschriften auch verschiedene gesetzliche Ausnahmen zu finden. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.

Volltext

Im Arbeitszeitgesetz und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften sind neben den grundsätzlichen Regelungen und Vorschriften auch verschiedene gesetzliche Ausnahmen zu finden. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der Abteilung Umwelt und Gewerbe.

Voraussetzungen

§ 15 Abs. 2 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn keine andere Regelung aus dem Arbeitszeitgesetz für Ihren Fall zur Anwendung kommen kann

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Online-Antrag zur weitergehenden Ausnahme für eine Beschäftigung nach § 15 Abs. 2 ArbZG ein. Bei Rückfragen erkundigen Sie sich beim Amt Umwelt und Gewerbe.

Bearbeitungsdauer

Bei Fragen zur Bearbeitungsdauer erkundigen Sie sich bei der Abteilung Umwelt und Gewerbe.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Im Arbeitszeitgesetz und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften sind neben den grundsätzlichen Regelungen und Vorschriften auch verschiedene gesetzliche Ausnahmen zu finden. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
In § 10 Arbeitszeitgesetz sind Ausnahmen hiervon aufgeführt, wie zum Beispiel Arbeiten im Not- und Rettungsdienst, in Gaststätten oder im Bewachungsgewerbe.
Vor Antragstellung soll geprüft werden, ob die Beschäftigung nicht bereits von Gesetzes wegen antragsfrei auf Grund der Regelungen des § 10 Abs. 1 bis 4 ArbZG oder des § 14 ArbZG zugelassen ist. In diesen Fällen ist eine Bewilligung durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nicht notwendig.
Bei Fragen erkundigen Sie sich bitte bei der Abteilung Umwelt und Gewerbe.

Rechtsbehelf

Informationen zum Rechtsbehelf finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden