Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen

Baden-Württemberg 99089018001000 Typ 3, Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089018001000

Leistungsbezeichnung

Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen

Leistungsbezeichnung II

Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen

Leistungstypisierung

Typ 3, Typ 1

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 4 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 14 Abs. 4 und Abs. 5 WaffG

Teaser

 

Volltext

 

Wichtiger Hinweis: Bitte nutzen Sie diesen Onlineantrag nur, wenn Sie von der Waffenbehörde schriftlich dazu aufgefordert wurden, Ihr Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen nachzuweisen! Wenn Sie bis jetzt noch nicht schriftlich zum Bedürfnisnachweis aufgefordert wurden, müssen Sie diesen noch nicht erbringen.

 

Sie haben eine schriftliche Aufforderung erhalten, dass Bedürfnis zum Waffenbesitz nachzuweisen?

Das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes (oder eines ihm angegliederten Teilverbandes) glaubhaft zu machen. Das Bedürfnis ist nachzuweisen, wenn Sie in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses, den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

  1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben haben oder
  2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben

Besitzen Sie sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein. Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

Sie haben als Sportschütze ein Grundkontingent von zwei mehrschüssigen oder halbautomatische Kurzwaffen und drei halbautomatischen Langwaffen. Besitzen Sie darüber hinaus zusätzliche Waffen, so ist für jede dieser Waffen der Fortbestand des Bedürfnisses von Ihrem Schützenverband zusätzlich nachzuweisen.

Erforderliche Unterlagen

Eine Bescheinigung des Schießsportverbandes und/oder eines ihm angegliederten Teilverbandes und/oder des Schießsportvereins, bzw. Wettkampfnachweise.

Voraussetzungen

Die Voraussetzung für das Erbringen des Nachweises ist eine schriftliche Aufforderung Ihrer Waffenbehörde sowie eine Bescheinigung Ihres Schießsportverbandes (bzw. eines ihm angegliederten Teilverbandes) und/oder Ihres Schützenvereins (10- jährige Mitgliedschaft – Waffenbesitz innerhalb des Grundkontingents).

Kosten

Keine.

Verfahrensablauf

Sobald Sie von Ihrer Waffenbehörde schriftlich dazu aufgefordert wurden, das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen nachzuweisen, können Sie bei Ihrem Schießsportverband (bzw. einem ihm angegliederten Teilverband) und/oder Ihrem Schützenverein einen Bedürfnisnachweis anfordern. Nach Erhalt des Bedürfnisnachweises, müssen Sie diesen der Waffenbehörde zukommen lassen. Das können Sie entweder mit diesem Onlinedienst oder per Post tun.

Nach Eingang Ihres Bedürfnisnachweises prüft die Waffenbehörde das Fortbestehen Ihrer waffenrechtlichen Bedürfnisse und teilt Ihnen die Entscheidung mit.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Frist für die Nachweiserbringung finden Sie in Ihrer schriftlichen Aufforderung.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bitte nutzen Sie diesen Onlineantrag nur, wenn Sie von der Waffenbehörde schriftlich dazu aufgefordert wurden, Ihr Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen nachzuweisen! Wenn Sie bis jetzt noch nicht schriftlich zum Bedürfnisnachweis aufgefordert wurden, müssen Sie diesen noch nicht erbringen.

Rechtsbehelf

-

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden