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Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht beantragen

Baden-Württemberg 99050023017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050023017000

Leistungsbezeichnung

Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht beantragen

Leistungsbezeichnung II

Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 55a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)

Teaser

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Reisegewerbekarte. Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

Volltext

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Reisegewerbekarte. Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Es handelt sich um eine besondere Verkaufsveranstaltung, bei der ein tatsächlicher Warenverkauf stattfindet, also eine sofortige Übergabe erfolgt. Die Waren sollen zu einer gemeinsamen Warengruppe gehören, z. B. Gebrauchtwagen, Kunst oder Antiquitäten, Blumen.

Kosten

Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Sie mit der Ausübung des Gewerbes beginnen.

Antragsteller*in für die Ausnahmegenehmigung ist die Person, die den Verkauf veranstaltet. Im Antrag sind Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung und die angebotene Warengruppe anzugeben.

Die Ausnahmegenehmigung befreit die Teilnehmenden von der Reisegewerbekartenpflicht nur für diese Veranstaltung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Wenn Sie eine solche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie diese unter Umständen anzeigen.

Rechtsbehelf

Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden