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Einfuhrgenehmigung für tierische Nebenprodukte oder Tiere beantragen

Baden-Württemberg 99050045006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050045006000

Leistungsbezeichnung

Einfuhrgenehmigung für tierische Nebenprodukte oder Tiere beantragen

Leistungsbezeichnung II

Einfuhrgenehmigung für tierische Nebenprodukte oder Tiere beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Für die Einfuhr, Durchfuhr und in Einzelfällen für innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren, tierischen Nebenprodukten und tierischen Erzeugnissen sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.

Volltext

Für die Einfuhr, Durchfuhr und in Einzelfällen für innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren, tierischen Nebenprodukten und tierischen Erzeugnissen sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.

Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, für die keine Genehmigungspflicht besteht und die von einer Bescheinigung begleitet sind.

Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

Erforderliche Unterlagen

Es werden Unterlagen benötigt. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

Sie wohnen in Baden-Württemberg beziehungsweise Ihre Firma hat ihren Sitz in Baden-Württemberg.

Kosten

Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenverordnung.

Die Gebührenfestsetzung beruht auf den §§ 1 bis 8 und 12 des Landesgebührengesetzes vom 14.12.2004 (GBl. S 895) in Verbindung mit Nr. 31.1 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 der Gebührenverordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR - GebVO MLR) (GBl. vom 09.03.2007 S. 146 ff.).

Verfahrensablauf

Der Antrag ist je nach Einzelfall anhand eines Online-Antragsverfahrens, eines standardisierten Antragsformulars oder formloszu stellen. Das standardisierte Antragsformular kann beim Regierungspräsidium Freiburg, Referat 35 erfragt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Genehmigung sollte mindestens zwei bis drei Wochen vor Versand der Ware oder des Tieres beantragt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

  • Innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
  • Bei der Einfuhr werden Tiere und Waren aus Drittländern eingeführt. Drittländer sind Länder, die nicht der Europäischen Union angehören.
  • Unter Durchfuhr werden eingeführte Sendungen verstanden, die anschließend wieder ausgeführt werden. Damit kommen sie aus einem Drittland und gehen auch wieder in ein Drittland zurück.
  • Vor jedem Verbringen, jeder Ein- oder Durchfuhr sollte genau abgeklärt werden, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um ein Zurückweisen der Waren oder Tiere an der Grenze oder Grenzkontrollstelle zu vermeiden.

Rechtsbehelf

Widerspruch und Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden