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Vergnügungssteuer

Baden-Württemberg 99102034111000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102034111000

Leistungsbezeichnung

Vergnügungssteuer

Leistungsbezeichnung II

Vergnügungssteuer

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Die Stadt Metzingen erhebt eine Vergnügungssteuer. Grundlage dafür ist die vom Gemeinderat beschlossene Vergnügungssteuersatzung.

Volltext

Die Stadt Metzingen erhebt eine Vergnügungssteuer. Grundlage dafür ist die vom Gemeinderat beschlossene Vergnügungssteuersatzung.

Erforderliche Unterlagen

Der Steuererklärung sind alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 a) für den Meldezeitraum anzuschließen.

Voraussetzungen

Gegenstand ist das Aufstellen von Spiel - und Unterhaltungsgeräten an öffentlich zugänglichen Orten zur Benutzung gegen Entgelt.

Kosten

Die Steuersätze betragen monatlich für Geräte:

aufgestellt in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit

20 v.H. *

ohne Gewinnmöglichkeit

80 €

aufgestellt an anderen Orten mit Gewinnmöglichkeit

20 v. H *

ohne Gewinnmöglichkeit

40 €

Steuerfrei sind Billiardtische, Tischfußballgeräte und auch Spielgeräte auf Jahrmärkte, Volksfesten, Messen oder ähnliche Veranstaltungen sowie Geräte die ausschließlich für Kleinkinder bestimmt sind z.B. Schaukeltiere usw.

* der elektronisch gezählten Bruttokasse

Bei Zahlungsangelegenheiten wenden Sie sich an die Stadtkasse.

Verfahrensablauf

Die Steuererklärung mit Angabe des Inhalts der Bruttokasse ist vom Steuerschuldner bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit der Stadt mitzuteilen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt geschätzt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Steuerpflicht beginnt und endet jeweils mit dem Monat in dem das Gerät aufgestellt oder entfernt wird. Die An- und Abmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach Aufstellung des Gerätes schriftlich an die Steuerabteilung zu erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Steuerschuldner ist derjenige, der die Spielgeräte und Spieleinrichtungen aufstellt.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden