Jagdausübung im befriedeten Bezirk
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Für die Bejagung von Wildtieren im befriedeten Bezirk ist eine Genehmigung der unteren Jagdbehörde vonnöten.
- Eigentumsnachweis oder Nutzungsberechtigung des Grundstücks, auf dem die Fangjagd stattfindet
- Jagdschein oder Fallensachkundenachweis
Hinweis: Mit dem Besitz eines Jagdscheins, ist die Fallensachkunde automatisch nachgewiesen.
Voraussetzungen für die Genehmigung sind:
- Mindestalter von 18 Jahre
- Nachweis der Fallensachkunde (Jagdschein oder Fallensachkundenachweis)
- Eigentumsnachweis oder Nutzungsberechtigung
Sie müssen die Genehmigung der Jagdausübung im befriedeten Bezirk beantragen.
Sie können den Antrag, neben dem eletronischen Antrag, auch schriftlich oder durch eine andere Person mit einer Vollmacht stellen. Die bevollmächtigte Person muss dann sowohl Ihren als auch den eigenen Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen.
Stellen Sie den Antrag schriftlich, erhalten Sie in der Regel einen Gebührenbescheid per Post. Die zuständige Stelle kann auch eine Vorauszahlung der Gebühren verlangen.
Manche zuständige Stellen bieten auf ihren Internetseiten das Antragsformular zum Download an.