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Baumfällgenehmigung beantragen

Baden-Württemberg 99093003001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99093003001000

Leistungsbezeichnung

Baumfällgenehmigung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Baumfällgenehmigung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

  • § 28 Naturdenkmäler
  • § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
  • § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
  • § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

 

Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG)

  • § 30 Naturdenkmale
  • § 31 Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • § 70
  • § 78
  • § 81
  • § 82

Teaser

Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

Volltext

Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

Eine Fällgenehmigung ist vor allem in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“

Städte oder Gemeinden können Bäume durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ schützen. Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
In Baumschutzsatzungen kann beispielsweise geregelt sein, dass bestimmte Bäume (zum Beispiel mit bestimmtem Stammumfang) nur ausnahmsweise gefällt werden dürfen.

In Baden-Württemberg sind Alleen gesetzlich geschützt. Sie dürfen daher nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.

2. Schutz von Bäumen als Naturdenkmal

Bäume können auch als Naturdenkmal ausgewiesen sein. Naturdenkmale dürfen nicht zerstört oder verändert werden.

3. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

a) Es ist in der Regel verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Zulässig sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

Dieses Verbot gilt nicht

  • für Bäume im Wald,
  • in Kurzumtriebsplantagen und
  • auf gärtnerisch genutzten Grundflächen.

Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen vor allem

  • Flächen des Erwerbsgartenbaus,
  • private Zier- und Nutzgärten,
  • Kleingartenanlagen,
  • Rasensportanlagen oder
  • öffentliche Gärten (Parks und Grünanlagen einschließlich Friedhöfe).

b) Auch wenn eine Fällung nach anderen Vorschriften zulässig wäre, ist immer zusätzlich der spezielle Artenschutz zu beachten.
Demnach ist es unter anderem verboten, geschützte Tiere zu töten, ihre Entwicklungsformen (zum Beispiel Eier im Nest) zu beschädigen, ihre Fortpflanzungsstätten (zum Beispiel Nester) zu zerstören oder die Tiere während der Fortpflanzungszeit zu stören.
Diese Regelungen gelten das ganze Jahr über ohne Befristung. Wenn sich also zum Beispiel ein belegtes Vogelnest im Baum befindet, wäre eine Fällung während der Belegung nicht zulässig. Wenn das Nest wiederkehrend belegt ist (wie zum Beispiel beim Storch), gilt ein ganzjähriger Schutz.

Erforderliche Unterlagen

Angaben zum Baum, Standort und so weiter

Voraussetzungen

Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder Baumbestände roden.

Kosten

abhängig vom Antrag

Verfahrensablauf

Setzen Sie sich mit Ihrer Gemeinde/Stadt oder Ihrem Landratsamt (Bereich Naturschutz) in Verbindung bei Fragen

  • zum Schutzstatus,
  • zu Genehmigungen beziehungsweise
  • Ausnahmen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

möglichst 4 Wochen vor der geplanten Fällung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden