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Einzugstermin bestätigen (Wohnungsgeberbescheinigung)

Baden-Württemberg 99115004001004 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115004001004

Leistungsbezeichnung

Einzugstermin bestätigen (Wohnungsgeberbescheinigung)

Leistungsbezeichnung II

Einzugstermin bestätigen (Wohnungsgeberbescheinigung)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:

  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers

Teaser

Zieht jemand um, muss sie oder er innerhalb von zwei Wochen den neuen Wohnsitz anmelden.

Volltext

Zieht jemand um, muss sie oder er innerhalb von zwei Wochen den neuen Wohnsitz anmelden.

Wenn man nicht in eine eigene Wohnung einzieht, ist eine Wohnungsgeberbescheinigung notwendig. Sonst ist eine Anmeldung nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Sie sind Wohnungsgeber des neuen Wohnsitzes.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich und nicht nur zum Schein zur Benutzung überlässt.
Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet.

Wohnungsgeber kann auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein, zum Beispiel Hausverwaltungen.

Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.
Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.

Beziehen Sie als Eigentümer oder Eigentümerin selbst die Wohnung oder das Haus, geben Sie eine Eigenerklärung für sich ab.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person müssen der Meldebehörde den Einzug der meldepflichtigen Person schriftlich bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).

Dabei bestätigen Sie folgende Daten:

  1. Ihr Name und Ihre Anschrift als Wohnungsgeber oder wenn Sie nicht Eigentümer sind, auch den Namen des Eigentümers,
  2. Einzugsdatum
  3. Anschrift der Wohnung, in die eingezogen wird, sowie
  4. Namen der meldepflichtigen Personen.

Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhalten Sie ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal. Das müssen Sie der meldepflichtigen Person für die Anmeldung des Wohnsitzes mitteilen.

Sie können sich danach bei der Meldebehörde erkundigen, ob sich die meldepflichtige Person angemeldet hat.

Bearbeitungsdauer

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug

Frist

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Meldebehörde kann gegebenenfalls weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen.

Rechtsbehelf

Kein

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden