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E-Kennzeichen im Landkreis Karlsruhe

Baden-Württemberg 99036009000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036009000000

Leistungsbezeichnung

E-Kennzeichen im Landkreis Karlsruhe

Leistungsbezeichnung II

E-Kennzeichen im Landkreis Karlsruhe

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Mit der Einführung des E-Kennzeichens wird zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität eine Kennzeichenregelung geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.

Volltext

Mit der Einführung des E-Kennzeichens wird zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität eine Kennzeichenregelung geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.

  • Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen – soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben Parkplätze an Ladesäulen,
  • entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze,
  • Ausnahmen von Zu – und Durchfahrtsbeschränkungen und
  • einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge

nutzen.

Erforderliche Unterlagen

  • Fahrzeugbrief/ Zulassungsbescheinigung Teil II in Verbindung mit der COC- beziehungsweise Übereinstimmungsbescheinigung
    In der COC- bzw. Übereinstimmungsbescheinigung müssen folgende Felder gefüllt sein
    • Ziffer 22 bei der Fahrzeugklasse L bzw. Ziffer 23 bei den Fahrzeugklassen M1, N1 und N2 (Reiner Elektroantrieb - ja/nein)
    • Ziffer 23.1 (Hybrid- (Elektro-) Fahrzeug: ja/nein)
    • Ziffer 26 (Kraftstoff)
    • Ziffer 49.1 (Co2-Emission kombiniert)
    • Ziffer 49.2 (Elektrische Reichweite)
    Wenn diese Angaben unvollständig sind, kann dieses durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder eines Gutachtens nach §21 StVZO bestätigt werden.
  • Herstellerbescheinigung oder Gutachten nach §21 StVZO für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0008, 0010, 0012, 0014, 0019, 0022 und 0024
    Die Schlüssel für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge wurden erst in 2012 eingeführt, so dass diese bis 2011 als „normale“ Hybride registriert wurden und somit nicht als extern aufladbar zu erkennen sind. In diesen Fällen ist bei Antragstellung durch den Fahrzeughalter die externe Aufladbarkeit des elektrischen Energiespeichers in Form einer Herstellerbescheinigung oder mit einem Gutachten nach §21 StVZO nachzuweisen.
  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bisherige Kennzeichenschilder
  • bei Gebrauchtfahrzeugen: Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO (Hauptuntersuchungsbericht)
  • nur im Rahmen der Zulassung auf einen neuen Halter erforderlich: elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
  • ggf. Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers - es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht - und Personaldokument des Bevollmächtigten
  • bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder beglaubigter Kopie
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie
  • SEPA-Lastschriftmandat
    Ein SEPA-Lastschriftmandat ist auch für die Zulassung von Fahrzeugen mit Elektrokennzeichen notwendig. Die Steuerbefreiung ist nur befristet.

Voraussetzungen

Förderfähig sollen neben in Deutschland zugelassenen Batterieelektrofahrzeuge (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30 km (für bis Ende 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bzw. 40 km (für ab 2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bei Elektroantrieb aufweisen

Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer Plakette beantragen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nachzuweisen: 

  1. Zulassungsbescheinigung Teil I

  2. Übereinstimmungsbescheinigung oder

  3. sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage

Die Plakette ist gut sichtbar am Heck des Fahrzeugs anzubringen. Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.

 

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Das E-Kennzeichen wird auf Antrag den in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen zugeteilt. Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen.

Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt der technischen Ausgestaltung des sogenannten Oldtimerkennzeichens mit dem Unterschied, dass statt des Kennbuchstabens „H“ der Kennbuchstabe „E“ hinter der Erkennungsnummer anzufügen ist. Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer.

Der Betriebszeitraum ist bei kombinierten Saison/E-Kennzeichen von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden