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Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden

Baden-Württemberg 99083001011010 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011010

Leistungsbezeichnung

Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden

Leistungsbezeichnung II

Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
  • § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
  • § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
  • § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
  • § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
  • § 1617e Einbennenung, Rückbenennung
  • § 1617f Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
  • § 1617g Geburtsname nach friesischer Tradition
  • § 1617h Geburtsname nach dänischer Tradition

Teaser

Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.

Volltext

Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Voraussetzungen

Sie haben für die Namensgebung folgende Möglichkeiten:

Vornamen

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können sie den Vornamen ihres Kindes gemeinsam bestimmen.
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.

Den Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen,

  • die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind wie zum Beispiel Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen oder
  • die das Kindeswohl beeinträchtigen.

Tipp: Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel oder im Internet erhältlich.

Nachname (Geburtsname)

Bei der Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) bestehen vielfältige Möglichkeiten. Nähere Informationen zur Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes können Sie der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Namensrecht entnehmen.

Hinweis: Bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Namensgebung in der Regel nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, geregelt. Genaue Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates.

Kosten

für die Namenserklärung: keine

Verfahrensablauf

Geben Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes der Geburtseinrichtung bekannt. Diese leitet die Informationen im Zuge der Anzeige der Geburt dem Standesamt weiter.
Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.

Wenn Sie eine Hausgeburt dem Standesamt melden, teilen Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen direkt dem Standesamt mit.

Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde des Kindes aus.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Steht der Name bei der Geburt noch nicht fest, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats nachträglich bekannt geben.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Treffen die Eltern, die keinen Ehenamen führen und denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung zum Geburtsnamen des Kindes, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Eltern gebildeten Doppelnamen. Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. Die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden. Ergibt sich danach ein Geburtsname des Kindes, den zumindest ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnt, so überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil. Ist nach Ablauf der vom Familiengericht gesetzten Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so behält das Kind den in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen.

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden