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Fachkraft für Arbeitssicherheit benennen

Baden-Württemberg 99006027000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006027000000

Leistungsbezeichnung

Fachkraft für Arbeitssicherheit benennen

Leistungsbezeichnung II

Fachkraft für Arbeitssicherheit benennen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG):

  • § 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
  • § 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • § 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • § 9 Absatz 3 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) - Regelwerke der Unfallversicherungsträger

Teaser

Als Arbeitgeber müssen Sie eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten als Fachkraft für Arbeitssicherheit benennen. Möglich ist auch die Betreuung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Volltext

Als Arbeitgeber müssen Sie eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten als Fachkraft für Arbeitssicherheit benennen. Möglich ist auch die Betreuung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Ihnen direkt unterstellt und Mitglied im Arbeitsschutzausschuss. Die Geschäftsleitung legt deren Einsatzzeit im Unternehmen fest. Diese hängt ab

  • von der Anzahl der Beschäftigten und
  • deren Gefährdungen

Die jeweilige Berufsgenossenschaft gibt Mindesteinsatzzeiten vor.

Zu den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit gehören unter anderem:

  • Beratung des Arbeitgebers und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, vor allem bei der
    • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    • Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln,
    • Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    • Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    • Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie und
    • Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • Sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen und der technischen Arbeitsmittel, vor allem
    • vor der Inbetriebnahme und
    • vor der Einführung von Arbeitsverfahren
  • Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung

Sie müssen Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben unterstützen. Dafür müssen Sie ihr je nach Bedarf

  • Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stellen und
  • ihr die Teilnahme an Schulungen ermöglichen.

Sie müssen ihr auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nennen, die befristet oder als Leiharbeitspersonal in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit dürfen Sie nur folgende Personen benennen:

  • "Sicherheitsingenieurinnen" und "Sicherheitsingenieure" mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen
  • staatlich anerkannte Technikerinnen und Techniker sowie Meisterinnen und Meister

Diese müssen über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.

Bei Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieuren genügt eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur.

Tipp: Die erforderliche Fachkunde können geeignete Personen durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungslehrgang erwerben. Die Ausbildung zur Fachkraft erfolgt üblicherweise über den Unfallversicherungsträger.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Wollen Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen, müssen Sie die Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats einholen und darüber informieren, welche Aufgaben Sie der Fachkraft übertragen wollen.

Sie müssen die Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich benennen. In dieser Benennung ("Bestellung") müssen Sie ihre Aufgaben genau beschreiben.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

keine

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden