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Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Aufnahme der Tätigkeit anzeigen

Baden-Württemberg 99003021169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003021169000

Leistungsbezeichnung

Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Aufnahme der Tätigkeit anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Aufnahme der Tätigkeit anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Infektionsschutzgesetz (IfSG):

  • § 49 Anzeigepflichten

Teaser

Sie haben eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern und wollen diese Tätigkeit nun erstmalig aufnehmen? Sie müssen die Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen.

Volltext

Sie haben eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern und wollen diese Tätigkeit nun erstmalig aufnehmen? Sie müssen die Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen.

Hinweis: Eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger

  • nach Deutschland einführen,
  • sie ausführen,
  • aufbewahren,
  • abgeben oder
  • mit ihnen arbeiten wollen.

Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • wenn ein anderes Regierungspräsidium die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern ausgestellt hat: Erlaubnis in beglaubigter Kopie
  • Unterlagen zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (zum Beispiel Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
  • Unterlagen zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (zum Beispiel Stockwerksplan, Raumplan)

Voraussetzungen

Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür müssen vor allem

  • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
  • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.

Kosten

EUR 50,00 bis EUR 2.000 je nach Aufwand

Verfahrensablauf

Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle einreichen. Ein Formular ist im Internet zu finden.

Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten:

  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie der Entsorgungsmaßnahmen
  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
  • wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,

  • ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern aufnehmen dürfen oder
  • ob sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Frist

mindestens 30 Tage vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit

Hinweis: Stimmt die Behörde zu, können Sie mit der Tätigkeit bereits vor Ablauf dieser Frist beginnen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie müssen der zuständigen Stelle sofort folgendes anzeigen:

  • jede wesentliche Veränderung (zum Beispiel Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen)
  • Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit

Rechtsbehelf

kein

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden