Energieversorgung - Genehmigung des Netzbetriebs (Land) beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG):
- § 4 Genehmigung des Netzbetriebs
Gebührenverordnung Umweltministerium (GebVO UM):
- Nummer 14.1 der Anlage zu § 1 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände
Leistungsfähige und zuverlässige Energieversorgungsnetze sind Voraussetzung für eine Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. Die Versorgung soll folgenden Anforderungen genügen:
- sicher
- preisgünstig
- verbraucherfreundlich
- effizient
- umweltverträglich
Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes muss genehmigt werden. Eine Genehmigung ist für jedes einzelne Netz erforderlich. Die räumliche Abgrenzung wird bei einem Verteilernetz durch das jeweilige Konzessionsgebiet bestimmt.
- Darstellung des eigenen Unternehmens unter Angabe von Beteiligungen
- Gesellschaftsvertrag (beziehungsweise Satzung) und gegebenenfalls Konsortialvertrag
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug
- bei eingetragenen Genossenschaften: Genossenschaftsregisterauszug
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben:
- Organigramm mit Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Benennung der kaufmännischen und technischen Führungskraft sowie deren Befähigungsnachweis und Lebenslauf
- Nachweis über die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. beziehungsweise der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (VDE-AR-N 4001 (S 1000) / DVGW-Arbeitsblätter G 1000 und G 1200 beziehungsweise G 1040), gegebenenfalls TSM-Bestätigung
- Betriebsführungsverträge, sofern abgeschlossen
- Konzessionsvertrag (Wegerechtsvertrag), sofern abgeschlossen
- Kauf- oder Pachtvertrag über das Netz, sofern abgeschlossen
- Darstellung des Risikomanagements für den Netzbetrieb (Störungsüberwachung und -behebung)
- Für den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: aktuelle Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. Gewinnabführungsverträge und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
- Für den Nachweis der Umsetzung des IT-Sicherheitskatalogs der BNetzA ( § 110 Absatz 1 EnWG): ISMS- Bescheinigung/ Zertifizierung
Voraussetzungen sind:
- Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz ist in Baden-Württemberg gelegen
- Ausreichende personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Betreibers
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag stellen, der Angaben zu folgenden Punkten enthält:
- Gebiet des Energieversorgungsnetzes
- Handelt es sich um ein Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetz?
- Handelt es sich um ein Fernleitungs- oder Gasverteilernetz?
- Handelt es sich um ein Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern?
- Anzahl der Hausanschlüsse
- Anzahl der Anschlüsse an Erzeugungsanlagen
- Ein- und Ausspeisepunkte
- Vorsorge zur Beschaffung von Regelenergie und von Energie für Ausgleichsleistungen
- Maßnahmen zur Behebung von Störungen
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers
Die Entscheidung erhalten Sie schriftlich.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Entscheidung des Ministeriums: innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage vollständiger Antragsunterlagen