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Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Erlaubnis beantragen

Baden-Württemberg 99003021005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003021005000

Leistungsbezeichnung

Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Erlaubnis beantragen

Leistungsbezeichnung II

Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Erlaubnis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Infektionsschutzgesetz (IfSG):

  • § 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
  • § 45 Ausnahmen
  • § 46 Tätigkeit unter Aufsicht
  • § 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
  • § 53a Absatz 2 Entscheidungsfrist

Teaser

Eine Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger

Volltext

Eine Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger

  • nach Deutschland einführen,
  • aus Deutschland ausführen,
  • aufbewahren,
  • abgeben oder
  • mit ihnen arbeiten wollen.

Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Bestimmte Personen oder Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht befreit:

  • Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen
  • Personen, die
    • Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
    • die erforderliche Sachkunde besitzen und
    • die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt
  • Mitarbeitende, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die
    • über eine Erlaubnis verfügt oder
    • von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
  • bestimmte Verfahren (zum Beispiel Sterilitätsprüfungen)

Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde. Sie müssen die Tätigkeit dort anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis des Studienabschlusses (zum Beispiel Diplomurkunde, Promotionsurkunde)
  • Nachweis der Sachkunde: Bescheinigung über die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die selbst die Erlaubnis besitzt
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Bei Wohnsitz in Deutschland:
      • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • Bei Wohnsitz im Ausland:
      • Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis und können das nachweisen durch:
    • einen der folgenden Studienabschlüsse:
      • Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
      • Pharmazie
      • naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
    • eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
  • Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.

Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.

Kosten

EUR 50,00 - EUR 250,00 je nach Aufwand

Verfahrensablauf

Sie können die Erlaubnis formlos schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Formulare stellt die zuständige Stelle im Internet zur Verfügung.

Die Behörde prüft Ihre Unterlagen. Danach erhalten Sie die gewünschte Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis

  • auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken oder
  • mit Auflagen verbinden.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten.

Frist

Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn Sie die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten haben, müssen Sie der zuständigen Stelle die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit zusätzlich anzeigen.

Rechtsbehelf

kein

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden