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Bildträger - Alterskennzeichnung und Freigabe für Altersstufen beantragen

Baden-Württemberg 99069002029000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99069002029000

Leistungsbezeichnung

Bildträger - Alterskennzeichnung und Freigabe für Altersstufen beantragen

Leistungsbezeichnung II

Bildträger - Alterskennzeichnung und Freigabe für Altersstufen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Jugendschutzgesetz (JuSchG):

  • § 14 Absatz 6 Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen

Teaser

Die FSK und die USK geben Filme und Computerspiele für bestimmte Altersstufen frei.

Volltext

Die FSK und die USK geben Filme und Computerspiele für bestimmte Altersstufen frei.

Die Abkürzungen stehen für

  • Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH und
  • Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle.

Die Prüfungen erfolgen in transparenten und unabhängigen Verfahren.

Hinweis: Mit der Altersfreigabe ist keine pädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertung verbunden.

Unternehmen dürfen Filme und Computerspiele nur entsprechend der Altersfreigabe verkaufen.

Es gibt folgende FSK- und USK-Kennzeichnungen:

  • Freigegeben ohne Altersbeschränkung ("FSK 0", "USK 0")
  • Freigegeben ab 6 Jahren ("FSK 6", "USK 6")
  • Freigegeben ab 12 Jahren ("FSK 12", "USK 12")
  • Freigegeben ab 16 Jahren ("FSK 16", "USK 16")
  • keine Jugendfreigabe ("FSK 18", "USK 18")

Die Kennzeichnungen richten sich an:

  • Gewerbetreibende, die Bildträger in der Öffentlichkeit anbieten, überlassen oder zugänglich machen
  • Versandhändler, die Bildträger mit Film- oder Spielprogrammen vertreiben
  • andere Erwachsene
  • Kinder und Jugendliche
  • die allgemeine Öffentlichkeit

Erforderliche Unterlagen

  • FSK:
    • Inhaltsangabe
    • Prüfobjekt
  • USK:
    • Prüfantrag
    • Datenträger mit dem vollständig spielbaren Titel
    • Handbücher, Cover-Artwork
    • Lösungshilfen (Cheats, Walkthrough, Spielstände, High-level Charaktere)

Voraussetzungen

Der Film oder das Trägermedium darf nicht

  • die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen der jeweiligen Altersstufe oder
  • ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen.

Kosten

Die Kosten für Tätigkeiten der FSK entnehmen Sie der FSK-Prüfkostenordnung.

Die Kosten für Tätigkeiten der USK sind in ihrer Kostenordnung geregelt.

Verfahrensablauf

FSK

Sie müssen die Prüfung Ihrer Produkte online beantragen.

Die Prüfverfahren sind nicht öffentlich. Sie und Ihre Vertretung haben das Recht, sich in der mündlichen Verhandlung zu äußern.

Die FSK kann eine bestimmte Alterskennzeichnung

  • uneingeschränkt oder
  • eingeschränkt (z.B. Auflagen, Aufführungsverbot an bestimmten Feiertagen) genehmigen.

USK

Sie müssen die Prüfung Ihrer Produkte schriftlich beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie im Internet.

Die Prüfverfahren sind nicht öffentlich. Sie beziehungsweise Ihre Vertretung haben das Recht, an der Präsentation des Spiels teilzunehmen und sich danach zu äußern.

 

Prüfergebnis: Nach der Prüfung stellt die USK Grafikdateien (Altersstufe + Zusatzhinweise) zum Download zur Verfügung. Das Prüfergebnis, sowie den Downloadlink erhalten Sie via E-Mail (wie auf dem Prüfantrag notiert).

Bearbeitungsdauer

  • FSK:
    Dies hängt vom jeweils aktuellen Prüfaufkommen und dem zeitlichen Umfang der für die Prüfung eingereichten Inhalte ab. Üblicherweise zwischen einer und vier Wochen.
  • USK:
    • Regelverfahren: innerhalb von 20 Werktagen
    • Eilverfahren: innerhalb von zwölf Werktagen
    • Ad-hoc-Verfahren: innerhalb von 5 Werktagen

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Für bestimmte Kategorien können Sie ein vereinfachtes Prüfverfahren beantragen, z.B. für Zeichentrick- und Animationsfilme. Nähere Informationen finden Sie im "Informationsblatt zum vereinfachten Prüfverfahren".

Rechtsbehelf

Gegen Entscheidungen im Regelverfahren kann Berufung eingelegt werden.

Nach Abschluss des Berufungsverfahrens kann erneute Prüfung im Wege des Appelationsverfahrens verlangt werden.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden