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Krankenhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beantragen

Baden-Württemberg 99134040080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134040080000

Leistungsbezeichnung

Krankenhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beantragen

Leistungsbezeichnung II

Krankenhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Die Krankenhilfe deckt den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe. Die üblichen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen müssen Sie als gesetzlich Krankenversicherte im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zahlen.

Volltext

Die Krankenhilfe deckt den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe. Die üblichen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen müssen Sie als gesetzlich Krankenversicherte im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zahlen.

Hinweis: Das Jugendamt kann auch Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen. Diese müssen angemessen sein.

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

Sie erhalten

  • eine Hilfe zur Erziehung oder
  • eine Eingliederungshilfe

Darunter fallen folgende Hilfen:

  • Vollzeitpflege
  • Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform
  • intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
  • Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung:
    • in Vollzeitpflege,
    • in Heimerziehung oder
    • in einer sonstigen betreuten Wohnform

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Sie müssen keinen zusätzlichen Antrag auf Krankenhilfe stellen. Diese wird Ihnen in der Regel zusammen mit der beantragten Jugendhilfeleistung zugesprochen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Nach erfolglosem Widerspruch Klage zum örtlich zuständigen Verwaltungsgericht

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden