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Trennungsunterhalt beantragen

Baden-Württemberg 99046016002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046016002000

Leistungsbezeichnung

Trennungsunterhalt beantragen

Leistungsbezeichnung II

Trennungsunterhalt beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Sind Sie noch verheiratet, leben aber getrennt? Dann kann die eine Person von der anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.

Volltext

Sind Sie noch verheiratet, leben aber getrennt? Dann kann die eine Person von der anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.

Das Gleiche gilt, wenn Sie noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Sie sind verpflichtet, sich dabei gegenseitig Auskunft über Ihr Einkommen zu geben. Weigern Sie sich, können die entsprechenden Angaben im Wege eines Auskunftsantrags gerichtlich geltend gemacht werden.

Können Sie sich nicht über die Höhe des Trennungsunterhalts einigen, können Sie einen Antrag an das Familiengericht stellen.

Achtung: In Unterhaltsverfahren müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

Bevor Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, sollten Sie dem Unterhaltsverpflichteten Gelegenheit geben, den geschuldeten Unterhalt freiwillig zu zahlen. Lassen Sie sich hierzu am besten anwaltlich beraten.

Berechnungsgrundlage

Für die Berechnung des angemessenen Unterhalts sind die Lebensverhältnisse während der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheidend. Dies beinhaltet die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse.

Die Berechnung des Unterhalts ist kompliziert. Bitte nehmen Sie anwaltliche Beratung in Anspruch.

Hinweis: Trennungsunterhalt ist der Unterhalt für die Zeit vor der Scheidung. Den Unterhalt, der nach einer Scheidung oder einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu zahlen ist, müssen Sie in einem gesonderten Verfahren geltend machen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über Einkommen und Vermögen

Voraussetzungen

  • Sie leben dauernd getrennt.
  • Die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller ist bedürftig.
    Entscheidend sind Einkommen und Zahlungsverpflichtungen der Unterhalt begehrenden Partnerin oder des Unterhalt begehrenden Partners und die Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit.
  • Die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner ist leistungsfähig.

In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Kosten

Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nach Streitwert

Verfahrensablauf

Ihren Antrag muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bei Gericht einreichen.

Das Gericht stellt die Antragsschrift der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner zu. Diese erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Häufig findet ein Verhandlungstermin bei Gericht statt.

Das Gericht kann von den Beteiligten verlangen, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommen Beteiligte dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, zum Beispiel bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur oder bei Versicherungen.

Wenn sich die Verfahrensbeteiligten nicht über den Unterhalt einigen können, so trifft das Gericht eine Entscheidung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Achtung: Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend. Rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.

In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Ändern sich die Einkommensverhältnisse später, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Abänderung eines Unterhaltstitels verlangen.

Rechtsbehelf

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden