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Handelsregister - Einsicht nehmen

Baden-Württemberg 99057001109000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99057001109000

Leistungsbezeichnung

Handelsregister - Einsicht nehmen

Leistungsbezeichnung II

Handelsregister - Einsicht nehmen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Handelsgesetzbuch (HGB):

  • § 9 Einsichtnahme in das Handelsregister

Handelsregisterverordnung (HRV):

  • § 30a Ausdrucke

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG):

  • Nr. 17000 bis 17003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 3 Absatz 2

Teaser

Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis. Es wird elektronisch geführt. Auf Wunsch erstellt Ihnen das Registergericht einen Ausdruck von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten.

Volltext

Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis. Es wird elektronisch geführt. Auf Wunsch erstellt Ihnen das Registergericht einen Ausdruck von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten.

Beispiel: Namen der Personen, die für das eingetragene Unternehmen vertretungsberechtigt sind.

Sie erhalten Informationen

  • über Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) oder Einzelkaufleute und
  • zu Tatsachen und Rechtsverhältnissen, die im Geschäftsleben wichtig sind.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

keine

Kosten

Wenn Sie die Daten online abrufen: keine.

Wenn Sie den Ausdruck persönlich oder elektronisch beantragen

  • und in Papierform möchten:
    • für einfache Ausdrucke: EUR 10,00
    • für amtliche Ausdrucke: EUR 20,00

  • und im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs möchten:
    • für eine unbeglaubigte Datei: EUR 5,00
    • für eine beglaubigte Datei: EUR 10,00

Verfahrensablauf

  • Sie können die Daten auch online abrufen.
  • Wenn Sie den Ausdruck persönlich oder schriftlich beantragen:
    • Sprechen Sie persönlich beim zuständigen Registergericht vor, bekommen Sie den Ausdruck sofort.
    • Beantragen Sie den Ausdruck schriftlich, erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung.
      Spätestens wenn der Betrag dem zuständigen Registergericht gutgeschrieben wurde, sendet es Ihnen den geforderten Ausdruck zu.

Der Auszug kann Teilnehmenden am elektronischen Rechtsverkehr auch elektronisch übermittelt werden. Eine Übermittlung als einfache E-Mail ist aber nicht möglich.
Auskünfte erteilt Ihnen das zuständige Registergericht.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

keiner

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden