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Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen

Baden-Württemberg 99013002024001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013002024001

Leistungsbezeichnung

Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen

Leistungsbezeichnung II

Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG):

  • § 3 Umwandlungsausspruch
  • § 6 Zuständigkeit und Verfahren

Teaser

Haben Sie im Ausland ein Kind adoptiert?

Volltext

Haben Sie im Ausland ein Kind adoptiert?

Sollte diese Adoption nur schwache Wirkungen haben, können Sie diese in Deutschland in eine Adoption mit starken Wirkungen umwandeln lassen.

Viele Staaten kennen nur die Adoption mit schwacher Wirkung.
Das bedeutet, dass

  • keine vollständige rechtliche Eingliederung des Adoptivkindes in die Adoptivfamilie vollzogen wird und
  • die rechtlichen Bindungen zur Herkunftsfamilie nicht vollständig abgebrochen werden.

Außerdem erhält das Adoptivkind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Annehmenden Deutsche oder Deutscher ist.

Erforderliche Unterlagen

  • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
  • ausländische Adoptionsentscheidung und -urkunde
  • die Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern in der Regel in notarieller Form
  • Sozialbericht des ausländischen Jugendamtes

In der Regel wird die zuständige Stelle noch weitere Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten anfordern. Legen Sie diese fristgerecht vor.

Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig,

  • durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
  • Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

Voraussetzungen

Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.

Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

  • dies dem Wohl des Kindes dient,
  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
  • überwiegende Interessen der Ehefrau, des Ehemannes oder der Kinder der oder des Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.

Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes.
Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann deutsche Staatsangehörige sind.

Kosten

Die Höhe der Gerichts- und Notariatsgebühren richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei der zuständigen Stelle einreichen.

Das Gericht

  • prüft den Antrag und
  • beteiligt während des Verfahrens
    • die eingeschaltete Adoptionsvermittlungsstelle,
    • das örtlich zuständige Jugendamt und
    • die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bitte nehmen Sie gegebenenfalls notarielle oder rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch.

Rechtsbehelf

Bitte nehmen Sie im Fall einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung anwaltliche Beratung in Anspruch.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden