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Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden

Baden-Württemberg 99006028261000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006028261000

Leistungsbezeichnung

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden

Leistungsbezeichnung II

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Als Arbeitgeber müssen Sie das zuständige Regierungspräsidium benachrichtigen, wenn eine Frau Sie informiert hat, dass sie schwanger ist.

Volltext

Als Arbeitgeber müssen Sie das zuständige Regierungspräsidium benachrichtigen, wenn eine Frau Sie informiert hat, dass sie schwanger ist.

Als Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzgesetzes gelten unter anderem auch:

  • Ausbilder
  • Praktikumsleiter, beispielsweise an Universitäten und Hochschulen beziehungsweise Berufsschulen
  • Schulleiter
  • Träger von Behindertenwerkstätten

Stillt eine Frau und Sie haben die vorherige Schwangerschaft nicht gemeldet, müssen Sie ebenfalls die zuständige Stelle informieren.

Beispielsfälle: Eine Frau nimmt nach einer längeren Pause wieder ihre Tätgigkeit bei Ihnen auf oder fängt bei Ihnen neu an.

Damit dies möglich ist, sollen Schwangere ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren, sobald sie von der Schwangerschaft erfahren, auch um den ihnen zustehenden Schutz des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen zu können.

Sie können eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes oder der Hebamme mit dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlangen. Die dafür anfallenden Kosten müssen Sie übernehmen, soweit sie die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Eine Frau ist schwanger oder stillt und:

  • hat bei Ihnen ein Beschäftigungsverhältnis (Das gilt unabhängig von der Arbeitszeit und auch für Minijobs),
  • macht bei Ihnen eine Ausbildung oder ein Praktikum im Rahmen einer Ausbildung,
  • macht bei Ihnen als Schülerinnen oder Studentinnen ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen der schulischen Ausbildung oder des Studiums,
  • arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder
  • ist in Heimarbeit beschäftigt.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Beschäftigung online mitteilen möchten:

  • Nutzen Sie den bereit gestellten Onlinedienst.
  • Füllen Sie alle Felder aus.
  • Schicken Sie die Mitteilung ab.

Wenn Sie die Beschäftigung schriftlich mitteilen möchten:

  • Nutzen Sie das angebotene Formular.
  • Füllen Sie es aus.
  • Schicken Sie es per Post an die zuständige Stelle. Eine E-Mail empfiehlt sich aus Datenschutzgründen nicht.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sofort, nachdem die Frau Sie über die Schwangerschaft oder das Stillen informiert hat.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden