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Grundstücksteilung - Erklärung abgeben

Baden-Württemberg 99123015000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123015000000

Leistungsbezeichnung

Grundstücksteilung - Erklärung abgeben

Leistungsbezeichnung II

Grundstücksteilung - Erklärung abgeben

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

allgemein:

Baugesetzbuch (BauGB)

  • § 19 Teilung von Grundstücken
  • § 13 Antrag auf Eintragung

Grundbuchordnung

  • § 19 Antrag auf Eintragung
  • § 29 Antrag auf Eintragung
  • § 8 Teilung von Grundstücken

für die genannten Sonderfälle:

Baugesetzbuch (BauGB)

  • § 51 Verfügungs- und Veränderungssperre im Umlegungsgebiet
  • § 109 Genehmigungspflicht bei Enteignungsverfahren
  • § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge im Sanierungsgebiet
  • § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich

Teaser

Bei der Teilung eines Grundstücks wird ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück eingetragen.

Volltext

Bei der Teilung eines Grundstücks wird ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück eingetragen.

Sonderfälle

Die Grundstücksteilung muss von der Gemeinde beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden, wenn Ihr Grundstück:

  • in einem Umlegungsgebiet,
  • Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt oder
  • von einem eingeleiteten Enteignungsverfahren betroffen ist.

Tipp: Bei Fragen an die untere Baurechtsbehörde sollten Sie Angaben zu dem Grundstück wie zum Beispiel Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummer angeben. Diese erhalten Sie bei der unteren Vermessungsbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit den neuen Flurstücksgrenzen
  • in den genannten Sonderfällen: gegebenenfalls die Genehmigung der Grundstücksteilung

Voraussetzungen

Sie haben die neuen Grenzen vermessen lassen (Vermessungsauftrag).

Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen Sie keine Verhältnisse schaffen, die bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechen. Vor allem müssen Sie die Abstandsvorschriften beachten. Gegebenenfalls müssen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung beantragen.

Durch die Teilung eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans dürfen Sie keine Verhältnisse schaffen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

In den genannten Sonderfällen muss die Grundstücksteilung durch die Gemeinde, Umlegungsstelle beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden.

Die Teilung eines Grundstücks müssen Sie bei der Gemeinde bzw. dem Landratsamt zwei Wochen vorher anzeigen.

Kosten

  • für die Vermessung: Gebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis. Die Höhe der Gebühr ist abhängig
    • von der Zahl der zu bildenden Flurstücke,
    • von der Zahl der Grenzpunkte und
    • vom Bodenrichtwert.
  • für Eintragungen in das Grundbuch: Gebühren, abhängig vom jeweiligen Geschäftswert.

Verfahrensablauf

Um die Grundstücksteilung im Grundbuch eintragen zu lassen, müssen Sie bei der zuständigen Stelle eine Erklärung abgeben.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden