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Petition / Petitionsausschuss

Schleswig-Holstein 99030009029000, 99030009029000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99030009029000, 99030009029000

Leistungsbezeichnung

Petition / Petitionsausschuss

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Eingabenausschuss (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Bürgerengagement (030)

Verrichtungskennung

Prüfung (029)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Engagement und Beteiligung (1100100)
  • Beschwerden und Petitionen (2140200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Zur Behandlung von Petitionen (Bitten und Beschwerden von Bürger/innen) hat der Schleswig-Holsteinische Landtag einen Petitionsausschuss eingerichtet.

Volltext

Artikel 17 Grundgesetz räumt jedermann das Recht ein, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat zur Behandlung von Bitten und Beschwerden – Petitionen – zur Wahrung von Rechten gegenüber staatlichen Stellen des Landes den Petitionsausschuss eingerichtet. Dieser hat außerdem die Aufgabe, die Vertrauenspersonen von Volksinitiativen nach Artikel 41 der Landesverfassung anzuhören.

Der Petitionsausschuss versteht sich als Anwalt gegen Ungerechtigkeit, Benachteiligung und ungleiche Behandlung durch staatliche Stellen.

Mit einer Petition können unmittelbar beim Landtag Anstöße zur Kontrolle der Verwaltung und Anregungen zur Gesetzgebung gegeben werden. Die Petition ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf, auf den jederzeit zurückgegriffen werden kann, nicht nur, wenn sonst kein rechtliches Gehör gefunden wurde.

Erforderliche Unterlagen

Das ist einzelfallabhängig und liegt im Ermessen derjenigen, die sich an den Petitionsausschuss wenden (Petenten). Es ist sinnvoll, der Petition eine Kopie der beanstandeten Verwaltungsentscheidung beziehungsweise des beanstandeten Bescheides beizufügen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine – aber das Verfahren vor dem Petitionsausschuss hat keine aufschiebende Wirkung und kann die gegen behördliche Entscheidungen zulässigen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage nicht ersetzen. Die dafür geltenden Fristen müssen unabhängig vom Petitionsverfahren gewahrt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Petitionsausschuss kann keine gerichtlichen Entscheidungen oder privatrechtlichen Angelegenheiten prüfen.
Weitere Informationen zum Petitionsausschuss finden Sie auf den Seiten des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An den Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Eine Petition muss schriftlich abgefasst werden, Name und Anschrift des Adressaten erkennen lassen und eigenhändig unterschrieben sein. Ein Formular zum Einreichen einer Petition steht zur Verfügung unter: