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Typengenehmigung für bauliche Anlagen mit bestimmtem System beantragen

Schleswig-Holstein 99012076006002, 99012076006002 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012076006002, 99012076006002

Leistungsbezeichnung

Typengenehmigung für bauliche Anlagen mit bestimmtem System beantragen

Leistungsbezeichnung II

Typengenehmigung für bauliche Anlagen mit bestimmtem System beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

Verrichtungsdetail

baulicher Anlagen mit bestimmtem System

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 70 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
  • §§ 15, 31 Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen (PPVO).

Teaser

Hersteller von bestimmten baulichen Anlagen müssen eine Typenprüfung beim Prüfamt für Standsicherheit beantragen.

Volltext

Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, müssen die Standsicherheitsnachweise von der (gemäß Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein - LBO) zuständigen Stelle geprüft sein.

Der Hersteller dieser baulichen Anlagen muss dazu einen Prüfauftrag für eine Typenprüfung an die zuständige Stelle erteilen.

Typenprüfung anderer Bundesländer gelten auch im Geltungsbereich der LBO.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Gebühren gemäß § 31 Abs. 2 Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen (PPVO) an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist befristet, sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Stelle, welche die Typenprüfung vorgenommen hat, verlängert werden. Die jeweilige Verlängerung darf höchstens fünf Jahre betragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An das Prüfamt für Standsicherheit (früher: Prüfamt für Baustatik) in Kiel beziehungsweise Lübeck.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden