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Verpackungen: Vollständigkeitserklärung - Register

Schleswig-Holstein 99050037013000, 99050037013000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050037013000, 99050037013000

Leistungsbezeichnung

Verpackungen: Vollständigkeitserklärung - Register

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Informationserteilung (013)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Produkt- und Stoffzulassung (2120200)
  • Verbraucherschutz (2140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.04.2022

Fachlich freigegeben durch

MELUND

Teaser

Wer Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich eine Vollständigkeitserklärung für sämtliche Verkaufsverpackungen abzugeben.

Volltext

Wer Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eines Jahres für sämtliche Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine Vollständigkeitserklärung (kurz VE) abzugeben und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen.
Die Vollständigkeitserklärung ist durch den "Erst-In-Verkehr-Bringer" zu hinterlegen. Dies sind Unternehmen, die verpackte Ware als erste in Deutschland in den Handelsmarkt bringen, also z.B. Importeure, Abfüller, Eigenmarken des Handels. Vor der Hinterlegung muss die Vollständigkeitserklärung von einem Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen über qualifizierte digitale Signatur validiert werden. Nach Hinterlegung und Prüfung stellt die Zentrale Stelle die Vollständigkeitserklärung ins VE-Register ein.

Die Vollständigkeitserklärung umfasst Angaben für Verkaufsverpackungen, aufgeschlüsselt nach den Materialarten: Glas, Papier, Pappe, Karton, Aluminium, Weißblech, Kunststoffe, Verbundwerkstoffe. Eine Vollständigkeitserklärung müssen Betriebe abgeben, die pro Jahr

  • mehr als 80 Tonnen Glas- oder
  • mehr als 50 Tonnen Papier-/Pappe-/Karton- oder
  • mehr als 30 Tonnen Aluminium-/Weißblech-/Kunststoff-/Verbundverpackungen

in den Verkehr bringen. Bei Mengen unterhalb dieser Tonnage ist keine Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Durch die Vollständigkeitserklärung wird auf elektronischem Wege eine Erklärung über den Umfang an Verpackungen abgegeben, die an den privaten Endverbraucher verkauft wurden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden