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Rundfunkveranstalter: Zulassung

Schleswig-Holstein 99109019007000, 99109019007000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99109019007000, 99109019007000

Leistungsbezeichnung

Rundfunkveranstalter: Zulassung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Telekommunikation (109)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk (RStV) im vereinten Deutschland und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes,
  • Gesetz zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMSchStV) und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes.

Teaser

Die Veranstaltung von Rundfunk bedarf einer Zulassung.

Volltext

Als privater Rundfunkveranstalter benötigen Sie eine Zulassung nach Landesrecht. Für Sendungen, die

  • im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
  • für Einrichtungen angeboten werden, nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen

ist ein vereinfachtes Zulassungsverfahren möglich.

Sendungen für eine beschränkte Anzahl von Wohneinheiten oder Sendungen in Einrichtungen, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken, bedürfen keiner Zulassung.

Eine Zulassung für bundesweit verbreiteten Rundfunk darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die

  • unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  • als Vereinigung nicht verboten ist,
  • ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
  • die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.

Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für mit Vorgenannten aktienrechtlich verbundene Unternehmen.

Erforderliche Unterlagen

Benötigt werden ein Antrag, der die Rundfunkart und die Programmkategorie, die Programmdauer, die Übertragungstechnik, das vorgesehene Verbreitungsgebiet und die Finanzierungsform enthält, ein Programmschema sowie ein Finanzierungsplan.

Darüber hinaus wird bei Privatpersonen ein polizeiliches Führungszeugnis gefordert. Unternehmen müssen zusätzlich polizeiliche Führungszeugnisse für ihre satzungsmäßigen oder gesetzlichen Vertreter sowie einen Gesellschaftsvertrag vorlegen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Kosten richten sich nach Art und Umfang der Rundfunkveranstaltung (100.000,00 Euro bei bundesweiten Fernsehveranstaltern).

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Ob ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, stellt die zuständige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) zuständig.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden