Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Fleischgewinnung / Schlachtung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Schleswig-Holstein 99110035058001, 99110035058001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110035058001, 99110035058001

Leistungsbezeichnung

Fleischgewinnung / Schlachtung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

Verrichtungsdetail

amtliche Schlachttieruntersuchung

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Klima, Natur und Arten (1170100)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
  • Verbraucherschutz (1150300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wer Tiere schlachten möchte, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, muss die Tiere amtlich untersuchen lassen.

Volltext

Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Pferde und andere Huftiere,
  • Geflügel,
  • Hasentiere,
  • Farmwild.

Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.

Erforderliche Unterlagen

Informationen zur Lebensmittelkette.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Gebühren gemäß Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten; in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Gewerbliche Schlachtungen dürfen (seit 1. Oktober 2010) nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben (Lebensmittelunternehmen) durchgeführt werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

  • An das Veterinäramt (Amtstierarzt) oder
  • an das Lebensmittelüberwachungsamt der Kreise oder kreisfreien Städte.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden