Energieversorgung: Entgelte für den Netzzugang
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- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Die Entgelte für den Netzzugang ergeben sich aus den von der Regulierungsbehörde kalenderjährlich festgesetzten Erlösobergrenzen.
Entgelte für den Netzzugang bedürfen seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr der Genehmigung. Gem. § 4 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) bestimmt die Regulierungsbehörde von Amts wegen kalenderjährliche Erlösobergrenzen, auf Grund derer die Netzbetreiber diese in Entgelte für den Netzzugang umsetzen, die der Regulierungsbehörde lediglich mitzuteilen sind.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.
An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA).