Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Tiere: Schlachten - Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen

Schleswig-Holstein 99110033000000, 99110033000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110033000000, 99110033000000

Leistungsbezeichnung

Tiere: Schlachten - Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wer gewerblich Schlachtungen vornimmt / vornehmen lässt, muss einen weisungsbefugten Verantwortlichen benennen.

Volltext

Wenn Sie als Betreiber/in einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibende/r im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.

Im Einzelfall können auch Betreiber/innen folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:

  • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen.
  • Einrichtungen, in denen
    • Tierversuche durchgeführt werden,
    • Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
    • Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
    • Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden,
    • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden.
  • Einrichtungen und Betriebe,
    • die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
    • in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden.
  • Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine.
Jedoch darf mit der Tätigkeit erst dann begonnen werden, wenn die Bestellung erfolgt ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein".

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An das Veterinäramt (Amtstierarzt) des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden