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Berufsausbildung: Ausbildungsvorbereitung überwachen

Schleswig-Holstein 99065041028000, 99065041028000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99065041028000, 99065041028000

Leistungsbezeichnung

Berufsausbildung: Ausbildungsvorbereitung überwachen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

handwerkliche Berufsbildung (065)

Verrichtungskennung

Überwachung (028)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Für die Überwachung der Berufausbildungsvorbereitung sind grundsätzlich die Kammern zuständig.

Volltext

Die Berufsausbildungsvorbereitung ist Teil der beruflichen Ausbildung. Sie dient dem Ziel, durch die Vermittlung von beruflichen Grundlagen an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

Für Betriebe, die ausbilden wollen, sind die für die Ausbildung zuständigen Stellen, zum Beispiel die Kammern (Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer (HWK)), die ersten Ansprechpartner. Diese entscheiden z.B. über die Eignung zum Ausbildungsbetrieb und überwachen die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung. Die Durchführung dieser Maßnahmen wird durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen gefördert. Die zuständige Stelle hat zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen zu bestellen.
Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Ausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Außerdem muss die Besichtigung der Ausbildungsstätten gestattet werden.

Ein Betrieb eignet sich als Ausbildungsbetrieb, wenn er nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.

Verfügt ein Betrieb nicht über die Möglichkeit, dem Auszubildenden alle für seine Ausbildung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten zu vermitteln, kann er sich mit einem oder mehreren anderen Ausbildungsbetrieben zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen. Ferner besteht die Möglichkeit, die auszubildenden Bereiche der Ausbildung, die nicht im eigenen Betrieb angeboten werden können, außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermitteln (z.B. in überbetrieblichen Ausbildungsstätten).

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt, müssen gem. §§ 68ff. BBiG bei der Berufsausbildungsvorbereitung durch eine umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden. Die Ausbildungsvorbereitung muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen dieser Auszubildenden entsprechen.

Die auszubildende Stelle hat die Durchführung von Maßnahmen der Ausbildungsvorbereitung vor deren Beginn der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen.  

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die zuständige Kammer, diese kann sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z. B. für Stellen im Bereich öffentlicher Dienst, Kirchen oder sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden