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Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige

Schleswig-Holstein 99025007000000, 99025007000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025007000000, 99025007000000

Leistungsbezeichnung

Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Gaststätten (025)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Betriebsübernahme (2160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers eines Gaststättenbetriebs darf die Gatsstätte von bestimmten Personen ohne eigene Erlaubnis weiterbetrieben werden.

Volltext

Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin eines Gaststättenbetriebs darf dieser vom Ehegatten, Lebenspartner/in oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Sie müssen es der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Industrie- und Handelskammer-Unterrichtung beziehungsweise Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf,
  • Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin.

Wird die Anzeige (gemäß §14 Gewerbeordnung)  persönlich erstattet, muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei einer Anzeige durch einen Bevollmächtigten, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der/die Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß § 2 GastG einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er/sie bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt.

Gleichzeitig muss eine Anzeige gemäß § 14 GewO erstattet werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formloser Antrag.