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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

Schleswig-Holstein 99107029017000, 99107029017000 Typ 3a, Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107029017000, 99107029017000

Leistungsbezeichnung

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

Leistungsbezeichnung II

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a, Typ 3b

Begriffe im Kontext

Asylleistung (Synonym), Asylhilfe (Synonym), finanzielle Hilfe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Informationen darüber, welche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragt werden können.

Volltext

Leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  1. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
  1. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
  1. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
  2. nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
  3. nach §25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
  1. eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  2. die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  3. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  4. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
    Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG sogenannte Grundleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden Ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Weiterhin sind nach § 4 AsylbLG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zu gewähren. Weiterhin können „sonstige Leistungen" nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.

Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG ist nach § 2 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen leistungsberechtigten Personen entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet  aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Informationen zu Erstaufnahemeinrichtungen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

  • An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder,
  • wenn Sie in den Landesunterkünften in Neumünster untergekommen sind, an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF)

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden