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Bodenabbau/Abgrabungen/Aufschüttungen - Genehmigung

Schleswig-Holstein 99020007001000, 99020007001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99020007001000, 99020007001000

Leistungsbezeichnung

Bodenabbau/Abgrabungen/Aufschüttungen - Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Bodenauftrag (Synonym), Auffüllungen (Synonym), Bodenabtrag (Synonym), Kiesabbau (Synonym), Verfüllungen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Bodenschutz (020)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wer Abgrabungen, Abtragungen oder Aufschüttungen vornehmen möchte, benötigt hierfür unter Umständen eine Genehmigung.

Volltext

Eine Genehmigung für Abgrabungen oder Aufschüttungen erfolgt gemäß § 17 Abs. 1 letzter Halbsatz Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) i. V. m. § 11 a Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG). Demnach bedarf es für Abgrabungen einer Genehmigung der zuständigen Stelle, sofern die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30m³ beträgt.

Die Landesbauordnung Schleswig-Holstein ist ebenfalls zu beachten, da Abgrabungen, Abtragungen und Aufschüttungen unter Umständen als baugenehmigungspflichtige Maßnahmen einzustufen sind, wenn eine bestimmte Größe überschritten wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan,
  • Beschreibung der geplanten Abgrabung/Aufschüttung sowie
  • alle weiteren Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, erfragen Sie bitte vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen Gebühren in Höhe von 100,00 bis 5.110,00 Euro je nach Umfang des Vorhabens an.

Bei Vorhaben, die zusätzlich der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Verträglichkeitsprüfung nach § 30 LNatSchG unterliegen, können zusätzliche Gebühren in Höhe von bis zu 60 % des oben angegebenen Gebührensatzes anfallen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es empfiehlt sich frühzeitig vor Beginn der Abgrabung/Aufschüttung bei der zuständigen Stelle Beratung einzuholen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden