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Planfeststellung

Schleswig-Holstein 99012031037000, 99012031037000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012031037000, 99012031037000

Leistungsbezeichnung

Planfeststellung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Hochspannungsleitung (Synonym), Genehmigung (Synonym), Wasserstoffleitung (Synonym), Gasleitung (Synonym), Stromleitung (Synonym), Höchstspannungsleitung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein

Teaser

Die Planfeststellung ist ein förmliches Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Planes (zum Beispiel Genehmigung von Bauvorhaben).
 

Volltext

Die Planfeststellung ist ein förmliches Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Planes. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Ohne die Planfeststellung wären bei größeren Vorhaben eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Verfahren durchzuführen, die eine effiziente und konsistente Planung nahezu unmöglich machen würden.

Bauvorhaben werden in der Regel durch die Planfeststellung (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung, Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung) genehmigt. Mit einem Planfeststellungsverfahren geht unter anderem ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren (sogenanntes Anhörungsverfahren) einher.

Insbesondere die Errichtung und Änderung von Energiefreileitungen ab 110 kV, Flughäfen und Landeplätzen, Gasversorgungsleitungen und Wasserstoffleitungen über 300 mm, der Deichbau und Gewässerausbau, Häfenausbau, Eisenbahnstrecken, Bundes- und Landesstraßen sowie Autobahnen unterliegen grundsätzlich der Planfeststellung.

Erforderliche Unterlagen

Die Antragsunterlagen bestehen in der Regel insbesondere aus einem

  • Erläuterungsbericht
  • Lageplänen sowie
  • Unterlagen, in denen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt sind.

Die für das einzelne Verfahren zuständigen Behörden stehen Ihnen als Ansprechpartner gerne zu Verfügung. 
 

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Keine Fristen für die Antragstellung,
  • Jedoch Fristen für die Außerkrafttretung des Planfeststellungsbeschlusses/Plangenehmigung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Planfeststellungsbeschluss Feststellung
  • Bauvorhaben werden in der Regel durch die Planfeststellung (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung, Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung) genehmigt.
  • Mit einem Planfeststellungsverfahren geht unter anderem ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren (sogenanntes Anhörungsverfahren) einher.
  • Zuständig: 
    • An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus - Amt für Planfeststellung Verkehr im Falle von
      • Bundesautobahnen,
      • Bundesstraßen,
      • Landesstraßen,
      • nicht-bundeseigenen Eisenbahnen,
      • Häfen und
      • Flughäfen.
    • An den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein im Falle von
      • Deichbauten.
    • An das Amt für Planfeststellung Energie im Falle von
      • Energiefreileitungen ab 110 KV
      • Gasversorgungsleitungen und
      • Wasserstoffleitungen.
    • An das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin, im Falle von
      • Bundeseigenen Eisenbahnen.

Ansprechpunkt

An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus - Amt für Planfeststellung Verkehr im Falle von

  • Bundesautobahnen,
  • Bundesstraßen,
  • Landesstraßen,
  • nicht-bundeseigenen Eisenbahnen,
  • Häfen und
  • Flughäfen.

An den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein im Falle von

  • Deichbauten.

An das Amt für Planfeststellung Energie im Falle von

  • Energiefreileitungen ab 110 KV
  • Gasversorgungsleitungen und
  • Wasserstoffleitungen.

An das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin, im Falle von

  • Bundeseigenen Eisenbahnen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Ein formloses Antragsschreiben reicht aus, sofern in einzelnen Planfeststellungsrichtlinien beziehungsweise von den zuständigen Behörden nichts anderes vorgeschrieben wird.

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