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Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage einreichen

Schleswig-Holstein 99012100101000, 99012100101000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012100101000, 99012100101000

Leistungsbezeichnung

Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage einreichen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Kenntnisgabeverfahren (Synonym), Anzeigeverfahren (Synonym), Baufreistellungsverfahren (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Mitteilung (101)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Bauverfahren (2050500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Bestimmte Bauvorhaben sind nach der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein genehmigungsfrei, jedoch anzeigepflichtig.

Volltext

Bestimmte Bauvorhaben sind nach § 62 Abs.1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genehmigungsfrei gestellt, jedoch anzeigepflichtig.

Ein Bauvorhaben kann nur genehmigungsfrei gestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung nach § 62 Abs.2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) erfüllt sind.

Von der Genehmigungsfreistellung sind grundsätzlich Sonderbauten (§ 51 LBO) sowie Bauvorhaben bei denen eine gefahrträchtigte Nähe zu einem Störfallbetrieb besteht oder bei denen die Gemeinde das Verfahren in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO überleitet, ausgenommen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Bei Bauvorhaben, die unter die Regelungen der Genehmigungsfreistellung fallen, darf einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen mit dem Bau begonnen werden. Dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen die untere Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagt oder die Gemeinde das Durchführen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 63 LBO erklärt hat.

Wenn Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden, wenn dem zu stellenden schriftlichen Antrag entsprochen worden ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung sowie zeitgleich an die Kreise oder kreisfreien Städte (untere Bauaufsichtsbehörden).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden