Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Errichtung eines Tiergeheges anzeigen

Schleswig-Holstein 99110056261000, 99110056261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110056261000, 99110056261000

Leistungsbezeichnung

Errichtung eines Tiergeheges anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Errichtung eines Tiergeheges anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Tierhaltung (1110300)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wer Tiergehege errichten, betreiben oder wesentlich verändern möchte, benötigt eine Genehmigung.

Volltext

Als Tiergehege gelten ortsfeste Anlagen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Arten in Gefangenschaft gehalten werden.
Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung. Diese wird für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber erteilt und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.

Keiner Genehmigung bedürfen Tiergehege,

  • die unter staatlicher Aufsicht stehen,
  • die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine Fläche von nicht mehr als 50 m² beanspruchen,
  • in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden oder in denen höchsten zwei Greifvögel der Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke gehalten werden und der Halter Inhaber eines gültigen Falknerscheins ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Planunterlagen,
  • Sachkundenachweis.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Für die Genehmigung der Einrichtung, Änderung oder des Betriebes von Tiergehegen fallen Gebühren zwischen 10,00 und 2.560,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörde).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

In einigen Fällen ist ein förmlicher Antrag notwendig. Daher wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen.