Jagderlaubnis erhalten
Inhalt
Begriffe im Kontext
Jagdvertrag (Synonym), Jagderlaubnisschein (Synonym), Jagdermächtigung (Synonym), Jagdrevier (Synonym), Jagdgenehmigung (Synonym), Jagdbezirk (Synonym), Jagdrecht (Synonym), Jagdlizenz (Synonym), Jagdgebiet (Synonym), Hege (Synonym), Begehungsschein (Synonym), Jagdberechtigung (Synonym), Wildhege (Synonym), Jagdnutzung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
25.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
Wenn Sie auf fremdem Grundstück jagen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Jagderlaubnis erhalten.
Sie können in einem Revier jagen, wenn Sie eine Jagderlaubnis von den Jagdausübungsberchtigten erhalten haben.
Sie brauchen eine schriftliche Genehmigung, wenn Sie ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten jagen wollen.
Jagdausübungsberechtigte sind Pächterinnen und Pächter von Jagdbezirken sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht verpachteten Eigenjagdbezirken.
Sie müssen die Jagderlaubnis immer dabeihaben. Wenn Sie eine entgeltliche Jagderlaubnis erhalten haben, müssen Sie dies der zuständigen Jagdbehörde melden.
- Vertrag (von allen Jagdausübungsberechtigten unterschriebene Jagderlaubnis)
- Jagdschein
- Sie erhalten eine entgeltliche Jagderlaubnis.
- Sie melden die entgeltliche Jagderlaubnis der Jagdbehörde innerhalb eines Monats.
- Wenn die Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen die Jagderlaubnis nicht beanstandet oder vor Ablauf der drei Wochen die Jagdausübung gestattet, können Sie die Jagd aufnehmen.
- Beanstandet die Jagdbehörde die Jagderlaubnis, so müssen Sie mit der Jagd warten, bis die die Gründe der Beanstandung nicht mehr vorhanden sind.
3 Woche(n)
Nach Ablauf von drei Wochen nach Anzeige der Jagderlaubnis bei der zuständigen Jagdbehörde ohne Rückmeldung beziehungsweise Beanstandung dürfen Sie die Jagd aufnehmen.
Weitere Informationen zum Thema Jagd finden Sie im Landesportal des Landes Schleswig-Holstein.
- Jagderlaubnis Erteilung
- Jagderlaubnis muss vor dem Jagen erteilt werden
- Zuständig: Jagdbehörde