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Jagderlaubnis erhalten

Schleswig-Holstein 99067001001000, 99067001001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99067001001000, 99067001001000

Leistungsbezeichnung

Jagderlaubnis erhalten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Jagdvertrag (Synonym), Jagderlaubnisschein (Synonym), Jagdermächtigung (Synonym), Jagdrevier (Synonym), Jagdgenehmigung (Synonym), Jagdbezirk (Synonym), Jagdrecht (Synonym), Jagdlizenz (Synonym), Jagdgebiet (Synonym), Hege (Synonym), Begehungsschein (Synonym), Jagdberechtigung (Synonym), Wildhege (Synonym), Jagdnutzung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Jagd (067)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein

Teaser

Wenn Sie auf fremdem Grundstück jagen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Jagderlaubnis erhalten.

Volltext

Sie können in einem Revier jagen, wenn Sie eine Jagderlaubnis von den Jagdausübungsberchtigten erhalten haben.

Sie brauchen eine schriftliche Genehmigung, wenn Sie ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten jagen wollen.

Jagdausübungsberechtigte sind Pächterinnen und Pächter von Jagdbezirken sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht verpachteten Eigenjagdbezirken.

Sie müssen die Jagderlaubnis immer dabeihaben. Wenn Sie eine entgeltliche Jagderlaubnis erhalten haben, müssen Sie dies der zuständigen Jagdbehörde melden.

Erforderliche Unterlagen

  • Vertrag (von allen Jagdausübungsberechtigten unterschriebene Jagderlaubnis)
  • Jagdschein

Voraussetzungen

  • Unterschriebene Jagderlaubnis

Kosten

Es werden Gebühren erhoben. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Jagdbehörde.

Verfahrensablauf

  • Sie erhalten eine entgeltliche Jagderlaubnis.
  • Sie melden die entgeltliche Jagderlaubnis der Jagdbehörde innerhalb eines Monats.
  • Wenn die Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen die Jagderlaubnis nicht beanstandet oder vor Ablauf der drei Wochen die Jagdausübung gestattet, können Sie die Jagd aufnehmen.
  • Beanstandet die Jagdbehörde die Jagderlaubnis, so müssen Sie mit der Jagd warten, bis die die Gründe der Beanstandung nicht mehr vorhanden sind.

Bearbeitungsdauer

3 Woche(n)
Nach Ablauf von drei Wochen nach Anzeige der Jagderlaubnis bei der zuständigen Jagdbehörde ohne Rückmeldung beziehungsweise Beanstandung dürfen Sie die Jagd aufnehmen.

Frist

Antragsfrist: 0 - 4 Woche(n)
Die Frist beginnt, sobald Sie die Jagderlaubnis erhalten haben.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen zum Thema Jagd finden Sie im Landesportal des Landes Schleswig-Holstein.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Kurztext

  • Jagderlaubnis Erteilung
  • Jagderlaubnis muss vor dem Jagen erteilt werden
  • Zuständig: Jagdbehörde

Ansprechpunkt

Jagdbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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