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Nachbarrecht / Nachbarschutz: Schiedsverfahren (Streitschlichtung)

Schleswig-Holstein 99046037058001, 99046037058001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046037058001, 99046037058001

Leistungsbezeichnung

Nachbarrecht / Nachbarschutz: Schiedsverfahren (Streitschlichtung)

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Schiedswesen (Synonym), Schiedsleute (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

Verrichtungsdetail

obligatorisch

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Außergerichtliche Verfahren und Streitschlichtung (1150100)
  • Gerichtliche Entscheidungen (2140300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO),
  • Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein (LschliG).

Teaser

Kann die zuständige Stelle einen nachbarschaftlichen Streit nicht schlichten, sollte das Schiedsamt (Gütestelle) eingeschaltet werden.

Volltext

Bäume und Sträucher, Gewohnheiten, Geräusche, Katzen, Hunde und nicht zuletzt natürlich die Kinder: es gibt viele Anlässe, damit aus der nachbarlichen Gemeinschaft ein handfester Streit wird. Viele Wege führen zurück zum friedlichen Miteinander. Und für viele Fälle gibt es klare Regelungen.

Zur Streitschlichtung in nachbarrechtlichen Angelegenheiten (das heißt bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) ist das Schiedsamt - als ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit - eingerichtet. Das Schiedsamt sollte immer dann eingeschaltet werden, wenn die Regelungen, die das zuständige Fachamt (beispielsweise Bauordnungsamt, Ordnungsamt) ergriffen hat, nicht ausreichen und die nachbarliche Situation zu eskalieren droht.

Das schleswig-holsteinische Landesschlichtungsgesetz bestimmt darüber hinaus, dass in nachbarrechtlichen Streitigkeiten eine gerichtliche Klage nur erhoben werden kann, wenn die Beteiligten zuvor eine so genannte Gütestelle aufgesucht haben und dort versucht haben, eine Einigung zu finden. Gütestellen in diesem Sinne sind zum einen die Schiedsämter. Zum anderen können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Gütestelle anerkennen lassen. Sie können in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit natürlich nur als Gütestelle tätig werden, wenn sie nicht selbst einen der Beteiligten anwaltlich vertreten.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Schiedspersonen (Schiedsfrauen / Schiedsmänner) werden je nach Region auch als Friedensrichterin / Friedensrichter oder Schlichterin / Schlichter bezeichnet.

Nähere Informationen zum Thema Streitschlichtung finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die als Schiedsfrau / Schiedsmann eingesetzte Person in Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden