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Staatsangehörigkeitsausweis

Schleswig-Holstein 99099008037000, 99099008037000 Typ 1, Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99099008037000, 99099008037000

Leistungsbezeichnung

Staatsangehörigkeitsausweis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 1, Typ 3

Begriffe im Kontext

Staatsangehörigkeitsurkunde (Synonym), Staatsangehörigkeitsnachweis (Synonym), Staatsangehörigkeitsausweis (Synonym), Staatsangehörigkeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Staatsangehörigkeit (099)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)
  • Einbürgerung (1080300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein

Handlungsgrundlage

§ 30 Abs. 1 Satz 1  i. V. m. § 30 Abs. 3 S. 1 (StAG)

Teaser

Ein (deutscher) Staatsangehörigkeitsausweis dient als verbindlicher Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.

Volltext

Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird - verbindlich für alle Behörden - durch einen Staatsangehörigkeitsausweis bzw. eine Negativbescheinigung nachgewiesen. Diese werden im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

Für den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszügen aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden kann.

Nützlich können folgende Unterlagen sein:

  • zu Abstammung und Personenstand (zum Beispiel Heiratsurkunden),
  • zu Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (zum Beispiel Einbürgerungsurkunden),
  • zur Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte (zum Beispiel Vertriebenenausweis),
  • zu Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
  • zu Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher (zum Beispiel Urkunden über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit),
  • zum Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (z. B. Einbürgerungsurkunde).

Voraussetzungen

Ein Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Negativbescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen oder ein Nachweis ausdrücklich von einer Behörde verlangt wird. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft dazu

  • ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung glaubhaft machen,
  • ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
  • ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit etwa wieder verloren haben.

Außer den Angaben zu Ihrer Person sind daher auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten.

Kosten

Gebühr: 51€

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die Staatsangehörigkeitsbehörden der Kreise oder kreisfreien Städte oder, in Städten über 20.000 Einwohnern, an die jeweilige Stadt.
 
Für im Ausland lebende Antragsteller/innen ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden