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Gefährliche Hunde: Erlaubnis für die Haltung, Leinenzwang

Schleswig-Holstein 99110009104001, 99110009104001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110009104001, 99110009104001

Leistungsbezeichnung

Gefährliche Hunde: Erlaubnis für die Haltung, Leinenzwang

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Haustier (Synonym), Kampfhunde (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

Verrichtungsdetail

Kampfhund

SDG Informationsbereiche

  • Verbrauchsteuern: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen, Verbrauchsteuerregistrierung und -zahlung, Verbrauchsteuererstattung

Lagen Portalverbund

  • Tierhaltung (1110300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG).

Teaser

Gefährliche Hunde müssen in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.

Volltext

Gefährliche Hunde müssen in Schleswig-Holstein in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.
Auf dem eigenen Grundstück können gefährliche Hunde frei laufen. Allerdings muss das Grundstück so gesichert sein, dass die Hunde nicht ausbrechen können.
Nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) sind alle Hunde gefährlich, die einen Menschen oder ein Tier gebissen haben, unkontrolliert Tiere gehetzt oder gerissen haben oder die wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen oder ein anderes gefährliches Verhalten gezeigt haben.
Um einen gefährlichen Hund halten zu dürfen, braucht man eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Halter volljährig ist und die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde hat:

  • Ein Hundehalter darf beispielsweise nicht wegen erheblicher Straftaten vorbestraft sein.
  • Ungeeignet zur Führung eines gefährlichen Hundes sind Kinder oder Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen Konstitution nicht in der Lage sind, den gefährlichen Hund sicher zu führen.
  • Ebenfalls ungeeignet sind Alkohol- oder Drogenabhängige sowie Frauen und Männer, die geschäftsunfähig sind.
  • Sachkundig im Sinne des Gesetzes ist, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten einen gefährlichen Hund sicher halten und führen kann. Die Sachkunde wird durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung mit dem als gefährlich eingestuften Hund erworben.

Der Hund muss außerdem haftpflichtversichert und mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis,
  • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung,
  • Sachkundebescheinigung und
  • Bescheinigung über die Kennzeichnung mit Mikrochip.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

  • Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder (§ 17 Gesetz über das Halten von Hunden - Hundegesetz - HundeG) = 20,00 Euro,
  • Befreiung von der Maulkorbpflicht (§ 14 Abs. 4 Satz 3 HundeG) = 50,00 Euro,
  • Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 Abs. 6 HundeG) = 50,00 Euro,
  • Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 8 Abs. 1 HundeG) = 100,00 Euro,
  • Rücknahme einer Einstufung als gefährlicher Hund (§ 7 Abs. 4 HundeG) = 100,00 Euro.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die zuständige Behörde kann gemäß § 14 Abs. 4 HundeG für bestimmte gefährliche Hunde auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht erteilen, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13 HundeG) nachgewiesen ist.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass die Voraussetzungen für die Einstufung des Hundes als gefährlich nicht mehr vorliegen und die Einstufung widerrufen (§ 7 Abs. 4 HundeG), wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt feststellt, dass eine Gefährlichkeit nicht mehr vorliegt, die Gefährlichkeit mindestens 2 Jahre rechtskräftig festgestellt ist und ein Wesenstest, der mindestens ein Jahr alt ist, die Sozialverträglichkeit des Hundes festgestellt hat.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden