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Preisüberwachung

Schleswig-Holstein 99120002234000, 99120002234000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99120002234000, 99120002234000

Leistungsbezeichnung

Preisüberwachung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Öffentliche Aufträge (120)

Verrichtungskennung

Ausübung (234)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Informationen zur öffentlichen Vergabe (2080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Preisrechtliche Prüfungen sollen dazu dienen, die öffentliche Hand vor überhöhten Preisen zu schützen.

Volltext

Preisrechtliche Prüfungen sind eine Aufgabe der öffentlichen Hand zur Wahrung angemessener Entgelte im öffentlichen Beschaffungswesen. Sie sind ein Teil des Wirtschaftsrechts. Die öffentliche Hand ist vor überhöhten Preisen zu schützen.

Überhöht können Preise sein, falls

  • bei marktgängigen Leistungen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber höhere Preise als gegenüber zivilen Kunden gefordert werden oder
  • bei Verträgen zu Selbstkostenpreisen, sofern die geforderten Preise die Kosten der Leistungserbringung (einschließlich Gewinn) übersteigen. Die Kosten sind dabei solche, die nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) angemessenen sind. 

Die Preisüberwachung (PÜ) Kiel ist als neutraler Gutachter auf Basis der Preisrechtsverordnung im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags oder im Wege der Amtshilfe für öffentliche Auftraggeber (zum Beispiel Bundeswehr) tätig. Ein Auftragnehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde das Zustandekommen des Preises nachzuweisen.

Geprüft werden Aufträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen neben Lieferungen und Leistungen, auch Mieten und Pachten. Preise von Bauleistungen werden nicht mehr geprüft (VO PR 1/72 aufgehoben 1999).

Erforderliche Unterlagen

  • Vertrags- und Rechnungsunterlagen sowie
  • gegebenenfalls ein Prüfungsersuchen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Das Ersuchen muss nach Abschluss des Vertrages rechtzeitig im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gestellt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Das Preisrecht ist vom Preisangabenrecht zu unterscheiden.

Weitere Informationen zum Vergaberecht öffentlicher Aufträge finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Einzelne Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen können diese Leistung nicht direkt in Anspruch nehmen.
Nur der öffentliche Auftraggeber kann sich an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MWVATT) wenden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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