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Landesblindengeld

Schleswig-Holstein 99107030080000, 99107030080000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107030080000, 99107030080000

Leistungsbezeichnung

Landesblindengeld

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Blindheit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Behinderung (1130300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.01.2022

Fachlich freigegeben durch

MSGJFS

Teaser

Das Landesblindengeld ist eine Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.

Volltext

Das Landesblindengeld ist eine Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.

Es wird unter bestimmten Voraussetzungen an Zivilblinde Menschen, blinden Menschen gleichgestellte und hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen und wird auf Antrag gewährt.

Erforderliche Unterlagen

Feststellungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste über die Blindheit als Schwerbehinderung gemäß § 152 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Neben dem Landesblindengeld können Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beantragt werden. Beide Leistungen dienen demselben Zweck, wobei das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe ist. Im Gegensatz zum Landesblindengeld setzt die Zahlung der Blindenhilfe aber voraus, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Landesblindengeld wird vorrangig geleistet und auf einen bestehenden Anspruch auf Blindenhilfe in voller Höhe angerechnet.

Für Kriegsblinde (Kriegsopfer) gelten die Regelungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die Kreise oder kreisfreien Städte.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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