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Aufstellung von Verkehrszeichen anregen

Schleswig-Holstein 99108014042000, 99108014042000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108014042000, 99108014042000

Leistungsbezeichnung

Aufstellung von Verkehrszeichen anregen

Leistungsbezeichnung II

Aufstellung von Verkehrszeichen anregen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Pfosten (Synonym), zeitlich begrenzte Halteverbote (Synonym), Poller (Synonym), Umzug (Synonym), Groß- und Schwertransporte (Synonym), Bügel (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Aufstellung (042)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erschließung und Infrastruktur (2050300)
  • Engagement und Beteiligung (1100100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie bedürfen einer behördlichen Anordnung.

Volltext

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer zu beachten. Auch befristete Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind möglich.

Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen jedoch grundsätzlich nur bei zwingendem Erfordernis angeordnet werden.

Zu den Verkehrszeichen zählen:

  • Verkehrsschilder,
  • Straßenmarkierungen,
  • Licht­technische Anzeigen (beispielsweise Wechselverkehrszeichenanlagen).

Verkehrseinrichtungen sind:

  • Schranken,
  • Sperrpfosten,
  • Parkuhren,
  • Park­scheinautomaten,
  • Geländer, Absperrgeräte,
  • Leiteinrichtungen,
  • Blinklicht- und Licht­zeichenanlagen („Ampeln“).

Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog (VZKat) vermerkt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Kosten für Verkehrszeichen und -einrichtungen sind grundsätzlich vom Straßenbaulastträger zu tragen. Abweichend hiervon ergeben sich insbesondere aus § 5 b Abs. 2 - 6 StVG sowie § 51 StVO (zum Beispiel Kostentragung durch die Antragsteller bei touristischen Hinweiszeichen) andere Regelungen.

Weitere Informationen zu Verkehrszeichen und Symbolen finden Sie aus den Internetseiten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Straßenverkehrsbehörden oder (bei Straßenbauarbeiten) an die Straßenbaubehörden. Für Bahnübergänge bestehen zudem Zuständigkeiten der Bahnunternehmen.

Straßenverkehrsbehörden sind je nach Zugehörigkeit der Straße (zum Beispiel Gemeinde-, Landes-, Bundesstraße):

  • Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel,
  • Kreise und kreisfreien Städte,
  • Städte und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern,
  • Amtsfreie Städte und Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern sowie die Ämter bei Anordnungen
    • über das Halten und Parken,
    • zur Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen,
    • im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
    • im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Arbeiten im Straßenraum.

Straßenbaubehörden sind diejenigen Behörden, welche die Aufgaben der beteiligten Träger der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnehmen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden