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Erbengemeinschaft: Erbenauseinandersetzung und Erbteilungsklage

Schleswig-Holstein 99046034155000, 99046034155000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046034155000, 99046034155000

Leistungsbezeichnung

Erbengemeinschaft: Erbenauseinandersetzung und Erbteilungsklage

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Vermittlung (155)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)
  • Außergerichtliche Verfahren und Streitschlichtung (1150100)
  • Gerichtliche Entscheidungen (2140300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Eine Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinsam das Erbe einer verstorbenen Person antritt.

Volltext

Ist eine Verstorbene oder ein Verstorbener von mehreren Personen beerbt worden, so bilden diese zusammen eine so genannte Erbengemeinschaft.

Das Gesetz teilt nicht jedem Einzelnen unterschiedliche Gegenstände zu. Vielmehr steht der Nachlass den Erbinnen und Erben gemeinschaftlich zu. Alle Erbinnen und  Erben sind mit ihrem Anteil am Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers, an der Gesamtheit des Vermögens, beteiligt. Das bedeutet auch, dass grundsätzlich keine Miterbin oder kein Miterbe über einen Gegenstand allein verfügen kann. Es ist grundsätzlich die Mitwirkung allerErbinnen und Erben nötig.

Wenn der Nachlass aufgeteilt werden soll, müssen sich die Erben über die Teilung einigen. Jeder Miterbin oder jeder Miterbe kann grundsätzlich die sogenannte "Miterbenauseinandersetzung" verlangen.

Kommt keine Einigung zustande, können die Miterbinnen und Miterben beim örtlich zuständigen Nachlassgericht um die Vermittlung bei der Erbauseinandersetzung ersuchen. Allerdings kann jede Miterbin bzw. jeder Miterbe dieses Verfahren durch Widerspruch zum Scheitern bringen.

Ungeachtet dessen kann die Miterbauseinandersetzung auch gerichtlich - so genannte  Erbteilungsklage - durch Vorlage eines so genannten Erbteilungsplanes betrieben werden. Der Erbteilungsplan muss dabei die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, beziehungsweise nach Maßgabe der letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorsehen. Für eine derartige Erbteilungsklage sind nicht die Nachlassgerichte, sondern grundsätzlich die so genannten ordentlichen Zivilgerichte zuständig.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Allgemeine Informationen zu Gerichten und Justizbehörden finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

  • Bei Erbauseinandersetzungen an das zuständige Nachlassgericht (Amtsgericht),
  • bei der Erbteilungsklage an das zuständige, ordentliche Zivilgericht (Amts-, Land- oder auch Oberlandesgericht).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden