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Sich bei der Erstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans beteiligen

Schleswig-Holstein 99012115042000, 99012115042000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012115042000, 99012115042000

Leistungsbezeichnung

Sich bei der Erstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans beteiligen

Leistungsbezeichnung II

Sich bei der Erstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans beteiligen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Ziele der Raumordnung (Synonym), sonstige Grundstücksnutzung (Synonym), Bürgerbeteiligung (Synonym), F-Plan (Synonym), Bürgerin (Synonym), Bürger (Synonym), Öffentlichkeitsbeteiligung (Synonym), Flächennutzungsplan (Synonym), Raumordnung (Synonym), Kommunale Planungshoheit (Synonym), Bauleitplan (Synonym), Beteiligung (Synonym), vorbereitender Bauleitplan (Synonym), Bebauungsplan (Synonym), Unternehmen (Synonym), Städtebau (Synonym), Baugesetzbuch (Synonym), FNP (Synonym), bauliche Grundstücksnutzung (Synonym), Städtebauliche Entwicklung (Synonym), Bauleitplanung (Synonym), Träger öffentlicher Belange (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Aufstellung (042)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erschließung und Infrastruktur (2050300)
  • Engagement und Beteiligung (1100100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

Teaser

Als Privatperson oder Unternehmen können Sie sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung an der Aufstellung oder Änderung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans beteiligen.

Volltext

Flächennutzungspläne sind vorbereitende Bauleitpläne, die in der Regel für das gesamte Gebiet einer Gemeinde erstellt werden. Aus ihnen heraus werden Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne) entwickelt. Bauleitpläne sollen die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorbereiten und leiten. In Flächennutzungsplänen können beispielsweise dargestellt werden:

  • Bauflächen (wie Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen) oder Baugebiete (wie Mischgebiete, urbanes Gebiet),
  • Flächen für Verkehr,
  • die Ausstattung des Plangebiets mit Anlagen und Einrichtungen, die der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dienen, die dem Klimawandel entgegenwirken und die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
  • Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden Natur und Landschaft. Verkehrsflächen, von Bebauung frei zu haltende Flächen.

Gemeinsame Flächennutzungspläne sollen aufgestellt werden, wenn die städtebauliche Entwicklung benachbarter Gemeinden durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt ist oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der Belange ermöglicht. Sie sollen insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung haben Privatpersonen und Unternehmen unabhängig von Wohn- oder Firmensitz das Recht, sich an einem Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Aufhebung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans beteiligen. Auch Kinder sind Teil der Öffentlichkeit. Mit Ihrer Beteiligung können Sie an der Planung mitwirken.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist zweistufig ausgestaltet:

  • Gegenstand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, über die die Öffentlichkeit zunächst zu unterrichten ist. Der Öffentlichkeit ist sodann Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
  • Gegenstand der zweiten Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Entwurf des gemeinsamen Flächennutzungsplans, einschließlich der Begründung. Der Entwurf ist für die Zeit von im Regelfall 30 Tagen im Internet zu veröffentlichen; parallel muss mindestens eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit eröffnet werden. 

Behörden oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden bei der Feststellung einer Betroffenheit von der zuständigen Behörde oder dem Verfahrensträger dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben.

Der gemeinsame Flächennutzungsplan besteht im Allgemeinen aus

  • einem Regelungsteil, der insbesondere Karten mit zeichnerischen und textlichen Darstellungen umfasst, und
  • einer Planbegründung mit Darlegungen zu Zielen, Zwecken und wesentlichen Auswirkungen der Planung, dem Umweltbericht und Angaben dazu, wie die betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden sind.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Gemeinsamer Flächennutzungsplan Aufstellung
  • Aufstellung gemeinsamer Flächennutzungspläne, wenn die städtebauliche Entwicklung benachbarter Gemeinden durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt ist
    •  zum Beispiel mit Blick auf Ziele der Raumordnung und die verkehrliche Infrastruktur, bestimmt ist.
  • bei Aufstellung oder Änderung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans haben Privatpersonen sowie Unternehmen im Rahmen der zweistufigen Öffentlichkeitsbeteiligung das Recht, sich frühzeitig zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zu äußern und sodann zum Entwurf des Plans Stellung zu nehmen
  • betroffene Behörden und Träger öffentlicher Belange werden von der zuständigen Behörde aufgefordert zu laufenden gemeinsamen Flächennutzungsplanverfahren Stellung zu nehmen
  • Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange sind elektronisch oder schriftlich einzureichen
  • der gemeinsame Flächennutzungsplan besteht im Allgemeinen aus
    • einem Regelungsteil, der insbesondere Karten mit zeichnerischen und textlichen Darstellungen umfasst, und
    • einer Planbegründung.
  • zuständig: beteiligte Kommunen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden