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Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige als Pflegekinder, Begleitung

Schleswig-Holstein 99013041207000, 99013041207000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013041207000, 99013041207000

Leistungsbezeichnung

Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige als Pflegekinder, Begleitung

Leistungsbezeichnung II

Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige als Pflegekinder, Begleitung

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Pflegekind (Synonym), Pflegepersonen (Synonym), Pflegeeltern (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Adoption (013)

Verrichtungskennung

Begleitung (207)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Adoption und Pflegekinder (1020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn es für ihre Entwicklung wichtig ist, können, junge Volljährige auch nach ihrem 18. Geburtstag Hilfen zur Erziehung erhalten und in Vollzeitpflege untergebracht werden.

Volltext

Die Ziele einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege werden nicht kurzfristig erreicht. Wenn ein Pflegekind 18 Jahre alt wird, kann eine Hilfe fortgeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass erreichte Fortschritte in der Entwicklung des jungen Volljährigen nicht gefährdet werden. Junge Volljährige erhalten Hilfen, solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensweise nicht ermöglicht.

Bei der Fortführung der Hilfe wird das bisherige Angebot fortgesetzt.

Die Fortführung der Hilfe muss vor dem 18. Geburtstag beantragt werden. Sie kann bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bewilligt werden. In Ausnahmefällen kann sie auch darüber hinaus bewilligt werden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nach §27 SGB VIII.

Die Fortführung der Hilfe kann beantragt werden, wenn das Ende der Hilfe aufgrund der nahenden Volljährigkeit endet und/oder weil eine Fortführung zur Stabilisierung der Situation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen beitragen würde.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Fortführung einer Hilfe über das 18. Lebensjahr hinaus stellen die Jugendlichen beziehungsweise jungen Volljährigen selbst.

Der Pflegekinderdienst beziehungsweise das örtliche Jugendamt kann sie dabei beraten.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige Begleitung
  • Junge Volljährige als Pflegekinder
  • Zuständige Stelle: Jugendamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Das örtliche Jugendamt

Formulare

nicht vorhanden