Beurlaubung zu Beginn der Schulpflicht beantragen
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Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
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Wenn Sie Ihr Kind, welches zum 30.06. des laufenden Jahres sechs Jahre alt wird, noch nicht einschulen lassen möchten, können Sie eine Beurlaubung bei der Grundschule in Ihrem Schulbezirk beantragen.
In Schleswig-Holstein ist jedes Kind schulpflichtig, das einschließlich bis zum 30.06. das sechste Lebensjahr vollendet hat. Alle Kinder, die ab dem 01.07. oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im darauffolgenden Kalenderjahr schulpflichtig.
Möchten Sie, dass Ihr Kind noch nicht eingeschult wird, obwohl es zum Einschulungsstichtag am 30.06. sechs Jahre alt wird?
Dann können Sie eine Beurlaubung bei Ihrer Grundschule im Schulbezirk beantragen. Bei Zustimmung wird Ihr Kind ein Jahr von der Schule beurlaubt (zurückgestellt).
Die Schulleitung entscheidet nach Gesprächen mit den Eltern über die Beurlaubung des Kindes. Dafür kann auch ein schulärztliches oder schulpsychologisches Gutachten angefordert werden.
- Personalausweis zur Identitätsfeststellung
- Gegebenenfalls Nachweis über bestehendes alleiniges Sorgerecht
- Gegebenenfalls Vollmacht und Kopie des Personalausweises des oder der Erziehungsberechtigten, der oder die nicht persönlich erscheinen kann
- Gegebenenfalls weitere Unterlagen wie medizinische und psychologische Befunde
Wenn eine der genannten Gründe vorliegt, kann eine Beurlaubung gewährt werden
- Langfristige schwere Erkrankung
- Lang andauernde Genesungszeit
- Ihr Kind kam als Frühchen zur Welt (vor der 37. Schwangerschaftswoche)
- Gefährdung der seelischen Gesundheit (Todesfall in der Familie, Aufnahme in Pflege- oder Adoptionsfamilie
- Sie stellen als erziehungsberechtigte Person(en) den Antrag auf Beurlaubung bei der für Sie zuständigen Grundschule
- Die Grundschule führt mit Ihnen ein Gespräch und zeigt Fördermöglichkeiten auf.
- Die Grundschule leitet den Antrag dann an die Schulaufsichtsbehörde (Schulamt) weiter.
- Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über Ihren Antrag.
- Die Schulaufsichtsbehörde kann eine ergänzende schulärztliche Stellungnahme oder eine zusätzliche schulpsychologische oder sonderpädagogische Begutachtung veranlassen.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung des Antrags von der Schulaufsichtsbehörde.
In der Eingangsphase (Klasse 1-3) wird die Zeit einer Beurlaubung vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen bei der Berechnung der Schulbesuchszeiten nach nicht angerechnet.
- Beurlaubung zu Beginn der Schulpflicht beantragen
- Erziehungsberechtigte können ihr Kind, welches bis zum 30.06. des laufenden Jahres sechs Jahre alt und somit schulpflichtig wird, beurlauben lassen.
- Der Antrag auf Beurlaubung für die erste Klasse muss bei der zuständigen Grundschule erfolgen.
- Das Kind muss an der schulärztlichen Untersuchung teilnehmen.
- Ein Termin hierzu vermittelt die Grundschule oder muss beim zuständigen Gesundheitsamt angefordert werden.
- Die Entscheidung, ob das Kind tatsächlich beurlaubt werden kann, trifft die Schulleitung.
- Den Antrag auf Beurlaubung müssen die Erziehungsberechtigten gemeinsam vornehmen, sofern Sie das gemeinsame Sorgerecht haben.
- Zuständige Stelle: Grundschule im Schuleinzugsbezirk