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Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

Schleswig-Holstein 99126014088001, 99126014088001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99126014088001, 99126014088001

Leistungsbezeichnung

Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

Leistungsbezeichnung II

Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Elterliche Sorge (Synonym), Sorgerecht Übertragung (Synonym), Sorgerecht Entzug (Synonym), Personensorge (Synonym), Schulpflicht: Weisung (Synonym), Sorgerecht (Synonym), Gefahr (Synonym), seelisch (Synonym), Verbot (Synonym), geistig (Synonym), körperlich (Synonym), abwenden (Synonym), Gefährdung (Synonym), Kindeswohl (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Vormundschaft (126)

Verrichtungskennung

Anordnung (088)

Verrichtungsdetail

bei Gefährdung des Kindeswohls

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Trennung mit Kind (1020500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.09.2020

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

Teaser

Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird.

Volltext

Das Familiengericht kann Anordnungen treffen und in das Sorgerecht eingreifen, wenn das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten.

Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist.

Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche eine Pflegerin bzw. ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.

Erforderliche Unterlagen

Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden.

Voraussetzungen

Gemäß §§ 1666, 1666a BGB kann das Familiengericht immer, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Personensorge treffen. Hierbei muss es sich um eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr handeln, dass sich voraussagen lässt, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung eintritt. Wegen des elterlichen Erziehungsvorrangs muss das Kindeswohl nachhaltig und schwerwiegend gefährdet sein. Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amtswegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird.

Kosten

  • Gerichtsgebühren
  • gegebenenfalls: Anwaltsgebühren, Kosten eines Verfahrensbeistands, Kosten eines Sachverständigen
  • Über die Kostentragung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
  • Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

Verfahrensablauf

  • Das Verfahren wird vom Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird. Das Familiengericht wird den Sachverhalt ermitteln und hierzu u.a. die Beteiligten anhören und ggf. weitere Ermittlungen, wie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens, anstellen.
  • Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Damit ist sichergestellt, dass während des Verfahrens die Bedürfnisse des Kindes gesichert werden und dieses nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens wird.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

Informationen zum Thema Gefährdung des Kindeswohls auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats

Kurztext

  • Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls
  • Gefährdung des körperlichen, seelischen oder geistigen Wohls eines Kindes, z. B. körperliche Misshandlung oder Vernachlässigung
  • Sorgeberechtigte Eltern sind nicht bereit oder in der Lage, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten
  • Amtswegig vom Familiengericht zu betreibendes Verfahren, dass i. d. R. auf Anregung des Jugendamtes basiert
  • familiengerichtliche Entscheidung, ggf. einstweilige Anordnung
  • Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist.
  • Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche eine Pflegerin bzw. ein Pfleger eingesetzt.
  • Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.
  • zuständig: Familiengericht beim Amtsgericht

Ansprechpunkt

Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.

Zuständige Stelle

das gemäß § 152 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht

Formulare

Keine