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Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

Schleswig-Holstein 99107102017000, 99107102017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107102017000, 99107102017000

Leistungsbezeichnung

Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

Leistungsbezeichnung II

Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Unterhaltsvorschussstelle (Synonym), Unterhaltsvorschuss (Synonym), Sozialleistung (Synonym), Unterhalt (Synonym), Jugendamt (Synonym), Alleinerziehend (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Trennung mit Kind (1020500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Teaser

Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

Volltext

Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit. Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
  • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

Voraussetzungen

  • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
  • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
  • Sie wohnen in Deutschland.
  • Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßig Unterhalt für Ihr Kind, oder weniger als vereinbart.
  • Kinder zwischen 12 und 17 Jahren sind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen.
  • Der alleinerziehende Elternteil Sie verfügen über ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 EUR monatlich.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verpflichtungsklage

Kurztext

  • Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung
  • Regelmäßige Auskunft ist Pflicht
  • jährliche Prüfung
  • Unterhaltsvorschussstelle prüft Voraussetzungen:
    • Sozialleistung für Alleinerziehende:
      • mindestens 1 unterhaltsberechtigtes Kind
      • bei ungeklärter Vaterschaft möglich
    • der andere Elternteil:
      • zahlt nicht
      • zahlt unvollständig
      • zahlt unregelmäßig
      • muss gegebenenfalls Unterhalt zurückzahlen
    • für Kind von 12 bis 17 Jahren:
      • erhält keine SGB-II-Leistungen
      • mind. 600 EUR zusätzlich zu SGB-II-Leistungen (zum Beispiel Bürgergeld)
  • zuständige Stelle fordert Nachweise
  • alle Änderungen sofort mitteilen
  • zuständige Stelle: Unterhaltsvorschussstelle

Ansprechpunkt

An Ihre zuständige Unterhaltsvorschussstelle.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden