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Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen

Schleswig-Holstein 99009041261000, 99009041261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009041261000, 99009041261000

Leistungsbezeichnung

Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen

Leistungsbezeichnung II

Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Entsorgung der Röntgeneinrichtung (Synonym), Röntgeneinrichtung (Synonym), Genehmigung (Synonym), Anzeige (Synonym), Betriebsgenehmigung (Synonym), Mitteilung (Synonym), Beendigung (Synonym), Verkauf der Röntgeneinrichtung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Atomare Angelegenheiten (009)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Teaser

Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen.

Volltext

Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz unverzüglich darüber informieren.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung, beispielsweise Entsorgung oder Verkauf
  • gegebenenfalls erhaltene Genehmigung (Original)

Voraussetzungen

  • Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Tag(e)

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme
  • Röntgeneinrichtungen jeglicher Art müssen bei Beendigung des Betriebs abgemeldet werden
  • betrifft beispielsweise Verkauf oder Entsorgung der Röntgeneinrichtung 
  • Abmeldung muss schriftlich erfolgen
  • zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden